Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entsch­ieden, dass die pauschale Besteuerung der Pri­vat­nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel recht­mäßig ist, wenn keine aus­re­ichen­den Tat­sachen vor­liegen, die den Anscheins­be­weis ein­er Pri­vat­nutzung entkräften.

In einem Fall ging es um einen im Betrieb­sver­mö­gen geführten sog. Pick­up, der auch pri­vat genutzt wer­den kann. Der Kläger hat­te kein Fahrten­buch geführt, hat­te aber gel­tend gemacht, das Fahrzeug sei nicht pri­vat genutzt wor­den. Das Finanzgericht (FG) hat­te diesen Ein­wand akzep­tiert. Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil der Pick­up zum pri­vat­en Gebrauch geeignet sei und der Fam­i­lie des Unternehmers auch außer­halb der Arbeit­szeit­en zur Ver­fü­gung ges­tanden habe.

Die vom Kläger ange­führten Umstände, dass das Fahrzeug für eine pri­vate Nutzung zu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Pri­vatver­mö­gen gebe, reicht­en für eine Erschüt­terung des Anscheins­be­weis­es nicht aus. Eine Gesamtschau aller Umstände ergab keinen atyp­is­chen Geschehens­ablauf.

In einem weit­eren Ver­fahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses bei der Prü­fung der Pri­vat­nutzung zweier betrieblich geleast­er Luxus­fahrzeuge (BMW und Lam­borgh­i­ni) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheins­be­weis verkan­nt und die Beweise unzutr­e­f­fend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge, die pri­vat zur Ver­fü­gung ste­hen, nach all­ge­mein­er Lebenser­fahrung man­gels Gegen­be­weis als auch pri­vat genutzt gel­ten. Hier­bei muss der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Pri­vat­nutzung stattge­fun­den hat. Er muss aber plau­si­bel dar­legen, dass die ern­sthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens­ablaufs beste­ht, z.B. durch Nutzung gle­ich­w­er­tiger Pri­vat­fahrzeuge.

Der Unter­schied zum ersten Ver­fahren lag darin, dass das FG hand­schriftliche, teil­weise unle­ser­liche Fahrten­büch­er vorschnell zurück­gewiesen hat­te, ohne zu prüfen, ob sie zur Erschüt­terung des Anscheins­be­weis­es geeignet sein kön­nten.

Es hat­te nach Auf­fas­sung des BFH nicht aus­re­ichend geprüft, ob die im Pri­vatver­mö­gen vorhan­de­nen Fahrzeuge (Fer­rari, Jeep) gle­ich­w­er­tig mit den betrieblichen waren. Damit ver­let­zte das FG die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdi­gung.