Steuerpflichtige, die frei­willig Büch­er führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirk­sam zur Gewin­ner­mit­tlung durch Betrieb­sver­mö­gensver­gle­ich überge­gan­gen. Nach ein­er Außen­prü­fung ist eine Rück­kehr zur Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung nicht möglich.

Im konkreten Fall hat­te ein Kläger ab 2012 frei­willig Büch­er geführt und für das Jahr 2016 einen Jahresab­schluss erstellt, den er dem Finan­zamt (FA) ein­re­ichte. Später, nach ein­er Außen­prü­fung und ein­er daraufhin erhöht­en Gewin­n­fest­stel­lung, wollte er rück­wirk­end zur Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung wech­seln, um das Ergeb­nis zu „glät­ten“. Dies lehnte das FA ab.

Der Bun­des­fi­nanzhof bestätigte die Entschei­dung des FA. Er stellte klar, dass die Gewin­ner­mit­tlung durch Betrieb­sver­mö­gensver­gle­ich der geset­zliche Regelfall ist. Eine Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ist dem­nach nur möglich, wenn der Steuerpflichtige wed­er geset­zlich zur Buch­führung verpflichtet ist, noch tat­säch­lich Büch­er führt oder Abschlüsse erstellt.

Wer jedoch frei­willig Büch­er führt und Abschlüsse erstellt, wählt damit verbindlich den Betrieb­sver­mö­gensver­gle­ich. Ein später­er Wech­sel zurück zur Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ist nur in Aus­nah­me­fällen erlaubt, z.B. bei geän­derten wirtschaftlichen Ver­hält­nis­sen, die hier nicht vor­la­gen. Zwar ist die Berich­ti­gung materieller Fehler rechtlich zuläs­sig. Darum han­delt es sich beim Wahlrecht zur Gewin­ner­mit­tlung aber ger­ade nicht. Eine Berech­ti­gung zur Änderung war daher nicht möglich.