Ein Gebraucht­wa­gen­händler wandte im Jahr 2014 auss­chließlich die Dif­ferenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufer­name nicht mit dem Hal­ter übere­in­stimmte und in 22 weit­eren Fällen die Fahrgestell­num­mern unvoll­ständig oder falsch waren. Das Finan­zamt nahm daraufhin Zuschätzun­gen vor, unter­stellte Mehrum­sätze und nahm die Regelbesteuerung vor.

Der Bun­des­fi­nanzhof bestätigte dies. Die Dif­ferenzbesteuerung dürfe nur angewen­det wer­den, wenn die Voraus­set­zun­gen erfüllt sind und der Händler dies nach­weisen kann. Gelingt der Nach­weis nicht, ist ein Berufen auf Gut­gläu­bigkeit dann nicht möglich, wenn der Händler Unregelmäßigkeit­en nicht nachge­gan­gen ist. Der Händler muss alles Zumut­bare unter­nom­men haben, um Unregelmäßigkeit­en aufzuk­lären. Die Gut­gläu­bigkeit muss der Händler nach­weisen. Eine rein for­mal­is­tis­che Aufze­ich­nung ist unzure­ichend.

Bei abwe­ichen­den Hal­ter- und Verkäufer­na­men ist der Händler verpflichtet, dem nachzuge­hen sowie entsprechende Aufze­ich­nun­gen mit Begrün­dun­gen vorzunehmen und Nach­weise zu den Unter­la­gen zu nehmen, z.B. Verkaufsvoll­macht­en.

Kann der Händler nicht aktiv seine Gut­gläu­bigkeit nach­weisen, ist im Zweifel die
Regelbesteuerung anzuwen­den, so wie hier geschehen.