Freiberu­fler genießen gewisse steuer­liche Priv­i­legien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzip­iell auch nicht buch­führungspflichtig. Da Freiberu­fler allein oder als Mitun­ternehmer­schaft ihre Tätigkeit ausüben kön­nen, ist die Kon­trolle darüber, welche Tätigkeit­en genau aus­geübt wer­den und ob diese als freiberu­flich oder gewerblich zu qual­i­fizieren sind, von entschei­den­der Bedeu­tung.

Bei mehreren Per­so­n­en, die sich zur Ausübung freiberu­flich­er Tätigkeit­en ver­bun­den haben, muss jede Per­son die Anforderun­gen an die Freiberu­flichkeit erfüllen. Erfüllt eine Per­son die Voraus­set­zun­gen nicht, beste­ht die Gefahr, dass nach der sog. Abfär­bethe­o­rie die gewerblichen Umsätze ein­er Per­son auch die aller übri­gen Freiberu­fler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vom Finan­zamt als gewerblich eingestuft wer­den.

Diese Erfahrung musste auch eine Zah­narzt­prax­is mit mehreren Beruf­strägern machen. Ein­er der Zah­närzte war vere­in­facht dargestellt inner­halb der Prax­is nur in sehr geringem Umfang noch als Zah­narzt tätig und beschäftigte sich haupt­säch­lich mit der Leitung, Ver­wal­tung und Organ­i­sa­tion der Prax­is, also mit kaufmän­nis­chen Tätigkeit­en.

In sehr ger­ingfügigem Umfang hat­te der Zah­narzt Patien­ten berat­en und hier­durch zah­närztliche Hon­o­rare gener­iert. Das Finanzgericht hat­te im gerichtlichen Ver­fahren dem Finan­zamt zuges­timmt, dass der Zah­narzt unzure­ichend freiberu­fliche, allerd­ings gewerbliche Einkün­fte erzielt habe und somit die gesamte Prax­is keine freiberu­flichen Umsätze gener­iert, son­dern gewerbliche.

Gegen die Entschei­dung legte die Zah­narzt­prax­is beim Bun­des­fi­nanzhof (BFH) erfol­gre­ich Revi­sion ein. Der BFH entsch­ied, dass die Zah­narzt­prax­is weit­er­hin ins­ge­samt freiberu­fliche Einkün­fte erzielt habe. Hier­nach könne eine freiberu­fliche Tätigkeit für den einzel­nen Zah­narzt im Rah­men der Mitun­ternehmer­schaft auch durch eine Mit- und Zusam­me­nar­beit stat­tfind­en. Ein Min­des­tum­fang für die nach außen gerichtete qual­i­fizierte Tätigkeit sehe das Gesetz nach jet­zt geän­dert­er Auf­fas­sung nicht vor.