Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat entsch­ieden, dass ein Grund­stück­ser­wer­ber nicht für Umsatzs­teuer­be­träge haftet, die der Vor­eigen­tümer fälschlich in Mietverträ­gen aus­gewiesen hat. Eine Zurech­nung dieses Fehlers ist nur möglich, wenn der neue Eigen­tümer selb­st an der Rech­nungsausstel­lung mit­gewirkt hat oder sie ihm vertre­tungsrechtlich zuzurech­nen ist.

Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entschei­den­den Fall ein ver­mi­etetes Büro­ge­bäude im Rah­men der Zwangsver­steigerung. In den beste­hen­den Mietverträ­gen hat­te der Vor­eigen­tümer Umsatzs­teuer offen aus­gewiesen, obwohl es sich um steuer­freie Ver­mi­etung­sum­sätze han­delte. Die Klägerin behan­delte die Mietein­nah­men in ihrer Umsatzs­teuer­erk­lärung als steuer­frei. Das Finan­zamt forderte den­noch Umsatzs­teuer von der Klägerin wegen ver­meintlich unrichti­gen Steuer­ausweis­es.

Dem ist der BFH mit sein­er Entschei­dung nicht gefol­gt, da keine Zurech­nung des falschen Steuer­ausweis­es an die Klägerin erfol­gen dürfe, denn diese hat­te die Mietverträge nicht selb­st abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuer­ausweis des Vor­eigen­tümers könne der Klägerin nicht automa­tisch zugerech­net wer­den.

Auch der durch die Zwangsver­steigerung erfol­gte Ein­tritt der Klägerin in die Mietver­hält­nisse führt nicht zur Über­nahme steuer­lich­er Pflicht­en aus alten Verträ­gen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haf­tung der Klägerin erfol­gen. Voraus­set­zung für die Haf­tung ist, dass der Steuerpflichtige selb­st oder über einen Vertreter die Rech­nung erstellt hat. Eine bloße Kon­to­beze­ich­nung als Zahlungsempfänger reicht nicht aus.

Die Miet­zahlun­gen und Kon­toauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften im steuer­lichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vere­in­barung zwis­chen Klägerin und Mietern zur Ausstel­lung von Rech­nun­gen lag eben­falls nicht vor.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldete dem­nach dem Finan­zamt keine Umsatzs­teuer aus den Mietein­nah­men.