Das Bun­desver­fas­sungs­gericht (BVer­fG) hat am 26.3.2025 die Ver­fas­sungs­beschw­erde gegen die Erhe­bung des Sol­i­dar­ität­szuschlags zurück­gewiesen. Dem­nach ist dieser auch über das Jahr 2020 hin­aus derzeit nicht ver­fas­sungswidrig.

Der Sol­i­dar­ität­szuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsab­gabe zur Einkom­men- und Kör­per­schaft­s­teuer einge­führt, um den durch die deutsche Wiedervere­ini­gung entste­hen­den finanziellen Mehrbe­darf des Bun­des zu finanzieren. Allerd­ings ist die Abgabe nicht zweck­ge­bun­den, sie kann auch für andere Zwecke einge­set­zt wer­den.

Seit 2021 wird der Sol­i­dar­ität­szuschlag nur noch von natür­lichen Per­so­n­en mit höherem Einkom­men und Kör­per­schaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Ver­an­lagte ab ein­er Einkom­men­steuer von 19.950 € und Zusam­men­ver­an­lagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkom­men­steuer als Sol­i­dar­ität­szuschlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei ein­er fest­ge­set­zten Einkom­men­steuer von rund 114.000 € Einzelver­an­la­gung bzw. knapp 230.000 € bei Zusam­men­ver­an­lagten zum Tra­gen.

Kap­i­talge­sellschaften, Kör­per­schaften wie z.B. Vere­ine und Stiftun­gen, sowie die meis­ten Kap­i­ta­lan­leger zahlen den Sol­i­dar­ität­szuschlag ohne Berück­sich­ti­gung ein­er Frei­gren­ze.

Die Kläger rügten einen Ver­stoß gegen Grun­drechte, und zwar den Gle­ich­heits­grund­satz und die Eigen­tums­garantie. Das BVer­fG hat jedoch die Zuläs­sigkeit der Ergänzungsab­gabe damit begrün­det, dass ein evi­den­ter Weg­fall des wiedervere­ini­gungs­be­d­ingten Mehrbe­darfs, der zur Aufhe­bung der Abgabe zwin­gen würde, nicht vor­liege.

Der Geset­zge­ber hat nach der Urteils­be­grün­dung einen weit­en Spiel­raum und ist nur bei offenkundi­ger Ent­behrlichkeit zur Abschaf­fung verpflichtet.

Die Erhe­bung muss sich auf einen spez­i­fis­chen, auf­gaben­be­zo­ge­nen finanziellen Mehrbe­darf stützen wie die Fol­gen der Wiedervere­ini­gung. Der Geset­zge­ber ist verpflichtet, den Fortbe­stand dieses Bedarfs regelmäßig zu über­prüfen. Aktuelle Analy­sen zeigen nach Auf­fas­sung des BVer­fG, dass auch heute noch ein solch­er Mehrbe­darf beste­ht, z.B. durch struk­turelle Unter­schiede zwis­chen Ost und West.

Es liegt dem­nach keine Ver­let­zung der Grun­drechte vor, da die Steuer­be­las­tung ver­hält­nis­mäßig sei und die unter­schiedliche Behand­lung von Steuerpflichti­gen sach­lich gerecht­fer­tigt, z.B. durch die Nutzung von Frei­gren­zen und Gleit­zo­nen. Der Sol­i­dar­ität­szuschlag bleibt daher (vor­erst) ver­fas­sungs­gemäß.