Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat­te darüber zu befind­en, ob die Mit­glieds­beiträge für ein Fit­nessstu­dio einkom­men­steuer­lich als außergewöhn­liche Belas­tun­gen zu berück­sichti­gen sind.

Konkret ging es darum, dass die Klägerin ein ärztlich verord­netes Funk­tion­strain­ing in einem Fit­nessstu­dio absolviert hat­te, für welch­es neben den Kosten für das eigentliche Funk­tion­strain­ing weit­ere Mit­glieds­beiträge für einen Reha-Vere­in anfie­len sowie auch für das Fit­nessstu­dio, welch­es zusät­zlich den Zugang zu weit­eren, nicht verord­neten Ange­boten eröffnete.

Die Krankenkasse über­nahm die Kosten für das reine Funk­tion­strain­ing. Das Finan­zamt erkan­nte zudem im Rah­men der steuer­lichen Ver­an­la­gung der Klägerin die Kosten für den Reha-Vere­in als außergewöhn­liche Belas­tun­gen an, nicht jedoch die Beiträge für das Fit­nessstu­dio. Der Ein­spruch der Klägerin blieb erfol­g­los, die Klage wie auch die Revi­sion eben­so.

Der BFH urteilte, dass die Beiträge für das Fit­nessstu­dio auch die Inanspruch­nahme ander­er Leis­tun­gen wie z.B. die Nutzung der Sauna und ander­er Sportkurse ermögliche, die über die ärztliche Verord­nung hin­aus­gin­gen. Die Klägerin hätte das Funk­tion­strain­ing ohne Zusatzkosten auch bei einem tat­säch­lich vorhan­de­nen anderen Anbi­eter in Anspruch nehmen kön­nen. Es fehle daher an der erforder­lichen Zwangsläu­figkeit für das Entste­hen der Mit­glieds­beiträge für das Fit­nessstu­dio.

Anmerkung: Die steuer­liche Anerken­nung der Mit­glieds­beiträge kön­nte allen­falls dann möglich sein, wenn das aus­gewählte Fit­nessstu­dio der einzige Anbi­eter in zumut­barem Umkreis wäre, welch­es das Funk­tion­strain­ing anbi­etet.