Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat entsch­ieden, dass die gesamte Entschädi­gung, die z.B. auf­grund eines Unfalls oder eines medi­zinis­chen Behand­lungs­fehlers als Ver­di­en­staus­fallschaden vom Schädi­ger oder dessen Ver­sicherung an den Geschädigten gezahlt wird, steuerpflichtig ist. Hierzu gehört neben dem ent­gan­genen Lohn bzw. Gehalt auch die Steuerzahlung zum ent­gan­genen Brut­tolohn bzw. ‑gehalt.

Für eine voll­ständi­ge Tar­ifer­mäßi­gung ist es erforder­lich, dass sowohl der Ver­di­en­staus­fall als auch die (voraus­sichtliche) Erstat­tung der Steuerzahlung in einem Ver­an­la­gungszeitraum aus­gezahlt wer­den, was bei ein­er Besteuerung im Ver­an­la­gungsver­fahren nicht möglich ist, da diese früh­estens im Fol­ge­jahr erfol­gt.

Es beste­ht grund­sät­zlich die Möglichkeit ein­er Brut­tozahlung, dann liegt eine Tar­ifer­mäßi­gungsmöglichkeit vor, oder ein­er Net­tozahlung zzgl. später­er Steuer­erstat­tung, dann liegt keine Tar­ifer­mäßi­gungsmöglichkeit vor.

Betrof­fene soll­ten sich vor Auszahlung und rechtsverbindlich­er Vere­in­barung mit z.B. der Ver­sicherung des Ver­ant­wortlichen sowohl anwaltlich als auch steuer­lich berat­en lassen.