Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat­te über einen Fall zu entschei­den, in dem ein angestell­ter Außen­di­en­st­mi­tar­beit­er für über­wiegend beru­fliche Zwecke einen PKW geleast hat­te. Für das Fahrzeug fie­len neben regelmäßig peri­odisch wiederkehren­den Aus­gaben wie Treib­stoff, Ver­sicherung, Steuern, Beitrag zum Auto­mo­bil­club, Reifen­wech­sel und Leas­in­grat­en zu Beginn der Leas­ingzeit auch weit­ere ein­ma­lige Kosten an:

  • Leas­ing­son­derzahlung
  • Anschaf­fungskosten für Zube­hör, z.B. Win­ter­reifen
  • Zusat­zleis­tun­gen, z.B. Anmel­dung.

Zum Zwecke der Ermit­tlung der tat­säch­lichen Kosten für son­stige beru­fliche Fahrten (keine Fahrten zwis­chen Woh­nung und Arbeitsstätte und keine Fam­i­lien­heim­fahrten) kön­nen die tat­säch­lich anfal­l­en­den Fahrzeugge­samtkosten ermit­telt wer­den und der konkrete Kilo­me­ter­satz berech­net wer­den.

In der Ver­gan­gen­heit sind nicht peri­odisch wiederkehrende Aufwen­dun­gen nach dem Abflussprinzip berück­sichtigt wor­den, regelmäßig also im Jahr der Anschaf­fung des Leas­ing­fahrzeugs. Der Kläger wollte diesen erhöht­en Fahrzeugge­samtkosten­wert berech­net auf die gefahre­nen Kilo­me­ter auch in den fol­gen­den Jahren gel­tend machen. Das haben sowohl das Finan­zamt als auch Finanzgericht (FG) und der BFH abgelehnt, da hier­mit die drei o.g. Aus­gabeposten mehrfach kom­plett berück­sichtigt wer­den wür­den.

Allerd­ings hält der BFH seine bish­erige Recht­sprechung nicht mehr aufrecht. Vielmehr sollen dem Grunde nach die Leas­ing­son­derzahlung, die Zube­hörkosten und die Zusat­zleis­tun­gen gle­ich­mäßig auf die gesamte Laufzeit verteilt wer­den, sofern eine beru­fliche Ver­an­las­sung vor­liegt und die Leas­ing­son­derzahlung am Anfang der Leas­ingzeit die monatlichen Leas­in­grat­en reduziert.

Dem­nach ver­ringert sich kün­ftig der Gesamtkos­te­nansatz für das erste Jahr des Leas­ingzeitraums, erhöht sich jedoch für die weit­eren Jahre.

Der BFH hat den Fall an das FG zurück­ver­wiesen, damit dieses den Sachver­halt weit­er aufk­lärt und unter Berück­sich­ti­gung der Recht­sauf­fas­sung des BFH erneut entschei­det, da nicht bei allen Kosten­po­si­tio­nen die beru­fliche Ver­an­las­sung über den gesamten Zeitraum fest­gestellt wor­den war.

Betrof­fene Steuerpflichtige soll­ten sich steuer­lich berat­en lassen, sofern noch nicht recht­skräftige Beschei­de vor­liegen.