Welche Unternehmen zur Erstel­lung von Jahresab­schlüssen verpflichtet sind, ergibt sich aus den han­dels- und steuer­rechtlichen Geset­zen. Bei einem Teil der Unternehmen hängt die Verpflich­tung von ihrer Umsatz- und der Gewinnhöhe ab. Ins­beson­dere Kap­i­talge­sellschaften (z.B. GmbH, AG) sind unab­hängig davon immer auch verpflichtet, ihre Rech­nung­sun­ter­la­gen elek­tro­n­isch offen­zule­gen, sie sind entwed­er zu veröf­fentlichen oder aber zu hin­ter­legen.

Rech­nung­sun­ter­la­gen für Geschäft­s­jahre, die nach dem 31.12.2021 begin­nen, sind der das Unternehmen­sreg­is­ter führen­den Stelle elek­tro­n­isch zu über­mit­teln, z.B. dem beim zuständi­gen Amts­gericht geführten Han­del­sreg­is­ter. Rech­nungsle­gung­sun­ter­la­gen für Geschäft­s­jahre mit einem Beginn vor dem 1.1.2022 sind elek­tro­n­isch beim Betreiber des Bun­de­sanzeigers einzure­ichen.

Geschieht die Ein­re­ichung nicht rechtzeit­ig oder nicht voll­ständig, führt das Bun­de­samt für Jus­tiz (BMJ) ein Ord­nungs­geld­ver­fahren durch. Bei Ver­stoß gegen Inhalts- oder For­mvorschriften wird geprüft, ob ein Bußgeld­ver­fahren durchzuführen ist.

Die geset­zliche Frist zur Offen­le­gung von Rech­nung­sun­ter­la­gen für das Geschäft­s­jahr mit dem Bilanzs­tich­tag 31.12.2023 endete am 31.12.2024.

Das BMJ hat veröf­fentlicht, dass auf­grund der Nach­wirkun­gen der Aus­nahme­si­t­u­a­tion durch die COVID-19-Pan­demie aus­nahm­sweise vor dem 1.4.2025 keine Ord­nungs­geld­ver­fahren gegen Verpflichtete ein­geleit­et wer­den. Üblicher­weise übern­immt die Ein­re­ichung zur Veröf­fentlichung der Steuer­ber­ater, voraus­ge­set­zt, diesem liegen die entsprechen­den Unter­la­gen zur Erstel­lung des Jahresab­schlusses vor. Sofern es hier Hin­dernisse gibt, sollte schnell­st­möglich mit dem Steuer­ber­ater die Prob­lematik besprochen wer­den.