Unab­hängig von Fragestel­lun­gen zu Änderun­gen der Grund­s­teuer im Rah­men der Grund­s­teuer­reform, über die in der Ver­gan­gen­heit bere­its mehrfach berichtet wurde, ermöglicht das Grund­s­teuerge­setz in bes­timmten Fällen auf form­losen Antrag hin einen Erlass bzw. Teil­er­lass der Grund­s­teuer.

Wichtig: Dieser Antrag muss bis zum 31.3. des Fol­ge­jahres bei der zuständi­gen Stadt- oder Gemein­de­v­er­wal­tung bzw. in den Stadt­staat­en (Ham­burg, Bre­men, Berlin) beim zuständi­gen Finan­zamt einge­gan­gen sein. Für das Kalen­der­jahr 2024 ist der Antrag bis zum 31.3.2025 einzure­ichen.

Neben einem Erlass für Kul­turgüter, Grü­nan­la­gen und Rein­er­trags­min­derung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gibt es die Möglichkeit für Ver­mi­eter bebauter Grund­stücke, einen Erlass auf die Grund­s­teuer in Höhe von 25 % zu erhal­ten, wenn der nor­male Roher­trag um mehr als 50 % für das betr­e­f­fende Jahr gemindert war bzw. 50 %, wenn eine voll­ständi­ge Min­derung um 100 % einge­treten ist. Dieser Aus­fall kann auf Leer­stand zurück­zuführen sein oder auf Zahlungsaus­fall und bet­rifft sowohl Wohn- als auch gewerbliche Ver­mi­etung.

Voraus­set­zung für einen Erlass ist, dass der Leer­stand oder Mietaus­fall nicht vom Ver­mi­eter selb­st ver­schuldet war. Im Fall ein­er Unbe­wohn­barkeit auf­grund höher­er Gewalt wie z.B. durch Hochwasser­schä­den liegt kein Eigen­ver­schulden vor. Anders sieht es hinge­gen bei selb­st her­beige­führtem Leer­stand auf­grund von Mod­ernisierun­gen und Ren­ovierun­gen aus oder wenn der Ver­mi­eter keine aus­re­ichen­den Ver­mi­etungs­be­mühun­gen unter­nom­men hat.

Hier­für ist das Inserieren in regionalen Zeitun­gen und Inter­net­por­tal­en erforder­lich und ggf. die Beauf­tra­gung eines Mak­lerun­ternehmens. Bei gewerblichen Ver­mi­etung­sob­jek­ten ist zusät­zlich das Inserieren in über­re­gionalen Zeitun­gen und Por­tal­en nachzuweisen. So hat es das Ver­wal­tungs­gericht Koblenz in seinem Urteil vom 17.10.2023 entsch­ieden.
Sowohl die Höhe des Mietaus­falls als auch der Nach­weis der Ver­mi­etungs­be­mühun­gen ist der zuständi­gen Behörde zu bele­gen. Diese Nach­weise kön­nen allerd­ings auch noch nach Ablauf der Antrags­frist ein­gere­icht wer­den.

Über die genauen Voraus­set­zun­gen für die Inanspruch­nahme eines Grund­s­teuer­erlass­es informiert der Steuer­ber­ater.