Wer ein Fahrzeug führt, darf sein Mobil­tele­fon nur benutzen, wenn es dabei wed­er aufgenom­men noch gehal­ten wird – oder wenn der Motor voll­ständig aus­geschal­tet ist.

In einem vom Kam­merg­ericht Berlin entsch­iede­nen Fall stand ein Aut­o­fahrer an ein­er Ampel und bedi­ente sein Handy. Das wurde bemerkt und er erhielt einen Bußgeldbescheid. Der Han­dynutzer gab jedoch an, dass der Motor auf­grund der einge­baut­en Start-Stopp-Automatik abgeschal­tet war und er deshalb das Handy nutzen durfte.

Dieser Auf­fas­sung fol­gte das Gericht nicht. Die automa­tis­che Motorab­schal­tung durch Start-Stopp-Funk­tion gilt nicht als voll­ständi­ges Abschal­ten des Motors, son­dern nur das händis­che Auss­chal­ten.