Ein Ehep­aar erwarb ein mit ein­er Dop­pel­haushälfte bebautes Grund­stück. Mit der Ver­mit­tlung des Verkaufs hat­te die Verkäuferin ein Mak­lerun­ternehmen beauf­tragt. Für die Ver­mit­tlung der Immo­bilie ent­stand zugun­sten des Mak­lers gegenüber der Verkäuferin ein Mak­ler­lohnanspruch i.H. von 25.000 €. Der im Exposé zunächst vorge­se­hene Kauf­preis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugle­ich verpflichteten sich die Käufer gegenüber dem Mak­lerun­ternehmen zur Zahlung eines Hon­o­rars in gle­ich­er Höhe, das sie nach notarieller Beurkun­dung des Kaufver­trags bezahlten. Eine Mak­ler­lohn­zahlung durch die Verkäuferin erfol­gte nicht. Das Ehep­aar ver­langte die Rück­zahlung des geleis­teten Betrags.

Wird ein Mak­ler nur von ein­er Partei (Käufer oder Verkäufer) beauf­tragt, muss die andere nur dann etwas an den Mak­ler zahlen, wenn die beauf­tra­gende Partei min­destens genau­so viel zahlen muss. Der Auf­tragge­ber hat also min­destens 50 % der Kosten zu tra­gen.

Da im o.g. Fall die Käufer laut Ver­trag den Mak­ler­lohn in voller Höhe bezahlen soll­ten und die Verkäuferin als die Partei, die den Mak­lerver­trag abgeschlossen hat, nicht zur Zahlung des Mak­ler­lohns min­destens in gle­ich­er Höhe verpflichtet war, führte dies zur Gesamt­nichtigkeit des Ver­trags mit der Folge, dass die Käufer die Rück­zahlung des Mak­ler­lohns ver­lan­gen kon­nten.