In Hes­sen strit­ten zwei Grund­stück­seigen­tümer über eine Bam­bushecke, die auf ein­er Auf­schüt­tung ent­lang der gemein­samen Grund­stücks­gren­ze gepflanzt wurde. Diese Hecke erre­ichte eine Höhe von 6 bis 7 m. Der Nach­bar forderte den Besitzer auf, sie auf 3 m zurück­zuschnei­den und kün­ftig nicht über diese Höhe hin­auswach­sen zu lassen. Er argu­men­tierte, dass die Hecke auf­grund ihrer Höhe nicht mehr als solche gilt und daher anderen Abstand­sregelun­gen unter­liegt.

Die Frage, wer eine Hecke pflanzen darf, wie hoch sie sein darf und welchen Abstand sie zur Grund­stücks­gren­ze ein­hal­ten muss, fällt in den Bere­ich des Nach­bar­rechts der jew­eili­gen Bun­deslän­der. Heck­en sind im rechtlichen Sinne definiert als eine enge Aneinan­der­rei­hung gle­ichar­tiger Gehölze, die einen geschlosse­nen Ein­druck als Ein­heit ver­mit­teln.

Auch wenn bes­timmte Pflanzen – wie etwa Bam­bus – botanisch zu den Gräsern zählen, kön­nen sie in ihrer Erschei­n­ung wie Sträuch­er wirken und sog­ar einen ver­holzen­den Stamm aufweisen. In solchen Fällen sind sie rechtlich wie Gehölze zu behan­deln, was bedeutet, dass sie grund­sät­zlich auch als Hecke gel­ten kön­nen.

Hält ein Grund­stück­seigen­tümer bei der Bepflanzung die im jew­eili­gen Lan­desnach­bar­recht vorgeschriebe­nen Gren­z­ab­stände nicht ein, kann dem Nach­barn ein Anspruch auf Besei­t­i­gung der daraus resul­tieren­den Eigen­tums­beein­träch­ti­gung zuste­hen. Dieser Anspruch wird regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzen erfüllt.

Für Heck­en sieht z.B. das Hes­sis­che Nach­bar­rechts­ge­setz einen solchen Rückschnit­tanspruch aus­drück­lich vor. Die dort gel­tenden Abstand­sregelun­gen laut­en: Heck­en bis 1,2 m – Abstand 0,25 m; Heck­en bis 2 m – Abstand 0,5 m; Heck­en über 2 m – Abstand 0,75 m.

Auch die Frage, von wo aus die Heck­en­höhe zu messen ist, wenn die Bepflanzung auf einem höher gele­ge­nen Grund­stück erfol­gt, hat der Bun­des­gericht­shof nun gek­lärt. Wird eine Hecke auf einem höher gele­ge­nen Grund­stück gepflanzt, ist die Höhe grund­sät­zlich von der Stelle aus zu messen, an der die Pflanzen aus dem Boden aus­treten. Erfol­gt allerd­ings im zeitlichen Zusam­men­hang mit der Pflanzung eine kün­stliche Auf­schüt­tung ent­lang der Gren­ze, ist das ursprüngliche Gelän­deniveau maßge­blich.