Ein gemein­nütziger Vere­in, der ein Muse­um betreibt, zahlte 4 Per­so­n­en, die abwech­sel­nd im Bere­ich des Ein­lass­es und der Kasse tätig waren, 5 € pro Stunde. Die Deutsche Renten­ver­sicherung bew­ertete die über der jährlichen Ehre­namtspauschale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeit­sent­gelt. Hier­für sollte der Vere­in sozialver­sicherungsrechtliche Beiträge nachzahlen.

Das Sozial­gericht wie auch das Hes­sis­che Lan­dessozial­gericht vernein­ten hinge­gen eine Beitragspflicht. Es liegt eine unent­geltliche ehre­namtliche Tätigkeit vor. Bei der Zahlung han­delt es sich um eine Aufwand­sentschädi­gung und kein Arbeit­sent­gelt, für welch­es Sozialver­sicherungs­beiträge zu entricht­en wären.