In einem vom Bun­de­sar­beits­gericht entsch­iede­nen Fall war in ein­er ver­traglich vere­in­barten Rück­zahlungsklausel u.a. Fol­gen­des vere­in­bart: Der vom Aus­bilden­den bezahlte Gesamt­be­trag, beste­hend aus der Stu­dien­zu­lage, dem Stu­di­enent­gelt, den Stu­di­enge­bühren sowie den notwendi­gen Fahrt- und Unterkun­ft­skosten beim Besuch ein­er auswär­ti­gen Hochschule, ist von den Studieren­den oder den ehe­mals Studieren­den zurück­zuer­stat­ten: … b) bei Beendi­gung des aus­bil­dungsin­te­gri­erten dualen Studi­ums durch Kündi­gung vom Auszu­bilden­den aus einem von der Studieren­den zu vertrete­nen Grund oder durch eine Eigenkündi­gung der Studieren­den, die nicht durch einen wichti­gen Grund gerecht­fer­tigt ist.

Die Richter des Bun­de­sar­beits­gerichts hiel­ten diese Regelung für zu eng gefasst. Denn nach dem Ver­trag ent­fällt die Rück­zahlungspflicht nur, wenn ein „wichtiger Grund“ vor­liegt. Andere Kündi­gungs­gründe, die im Ver­ant­wor­tungs­bere­ich des Arbeit­ge­bers liegen, bleiben unberück­sichtigt.

Die Klausel verpflichtet Studierende somit auch dann zur Rück­zahlung, wenn sie kündi­gen, weil der Arbeit­ge­ber sich ver­tragswidrig ver­hält – dieses Ver­hal­ten jedoch nicht schw­er­wiegend genug ist, um rechtlich als wichtiger Grund zu gel­ten. Dabei unter­schei­det die Klausel nicht, ob die Ursache der Kündi­gung beim Arbeit­ge­ber oder bei den Studieren­den liegt.

Eine Rück­zahlungspflicht ent­fällt dem­nach nur, wenn der Studierende infolge eines wichti­gen Grun­des berechtigt ist, den Aus­bil­dungs- und Stu­di­en­ver­trag zu kündi­gen. Im Übri­gen sieht die Klausel eine Aus­nahme von der Rück­zahlungspflicht nicht vor.

Dies gilt ins­beson­dere auch für den Fall, dass die Beendi­gung des Ver­tragsver­hält­niss­es durch ein ver­tragswidriges Ver­hal­ten des Ver­wen­ders ver­an­lasst wurde, das zwar nicht die Schwere eines wichti­gen Grun­des erre­icht, dem Ver­tragspart­ner aber das Fes­thal­ten am Ver­trag unzu­mut­bar macht (z.B. Zahlungsverzug mit einem erhe­blichen Teil des Aus­bil­dungs- und Stu­di­en­ver­trags geschulde­ten Stu­di­enent­gelts).

Achtung: Beste­hende Verträge mit ver­gle­ich­baren Rück­zahlungsklauseln soll­ten ggf. rechtlich über­prüft wer­den.