Im All­ge­meinen Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ist fest­gelegt, dass Arbeit­ge­ber geeignete, erforder­liche und angemessene Maß­nah­men zum Schutz ihrer Beschäftigten ergreifen müssen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte – etwa wegen ihres Geschlechts – benachteiligt wer­den.

So entsch­ieden die Richter des Lan­desar­beits­gerichts Baden-Würt­tem­berg, dass den o.g. Regelun­gen nachzukom­men ist, wenn eine poten­tielle Kundin nicht von ein­er weib­lichen Per­son (Arbeit­nehmerin), son­dern von einem männlichen Berater betreut wer­den will.

Tut er das nicht, kann der Entzug der poten­tiellen Kundin aus der Betreu­ungszuständigkeit der Arbeit­nehmerin einen Ver­stoß gegen das AGG durch den Arbeit­ge­ber darstellen, der einen Schadenser­satzanspruch aus­löst.

Im entsch­iede­nen Fall wur­den ein­er Architek­tin 1.500 € zuge­sprochen, weil eine Bauin­ter­essentin nicht von ihr, son­dern von einem männlichen Berater betreut wer­den wollte und der Region­alleit­er des Unternehmens die Kundin daraufhin in seinen Betreu­ungs­bere­ich „über­schrieb“. Trotz eines Tele­fonats zwis­chen der Inter­essentin und dem Region­alleit­er blieb es dabei. Wäre es zu einem Ver­tragss­chluss gekom­men, hätte die Architek­tin aus dem Verkauf von 2 Häusern je eine Pro­vi­sion von 16.000 € erzie­len kön­nen, wenn sie die Bauin­ter­essentin weit­er­hin betreut hätte.