In einem vom Ober­lan­des­gericht Frank­furt a.M. (OLG) entsch­iede­nen Fall ver­mit­telte eine Online-Buchungsplat­tform Pauschal- und Einzel­reise­di­en­stleis­tun­gen ander­er Anbi­eter. Ver­tragspart­ner der Ver­brauch­er wer­den die von ihr ver­mit­tel­ten Anbi­eter. Der Rei­sev­er­mit­tler informierte die Ver­brauch­er auf seinem Por­tal aber nicht über evtl. notwendi­ge Durchreiseau­torisierun­gen.

Find­et ein Buchung­sprozess für eine Reise auss­chließlich über ein Ver­mit­tlungsportal statt, ist der Ver­mit­tler verpflichtet, alle für die Auswahlentschei­dung wesentlichen Infor­ma­tio­nen auf seinem Por­tal zur Ver­fü­gung zu stellen. Dazu zählt der Hin­weis auf eine etwaig erforder­liche Durchreiseau­tori­sa­tion (hier: ESTA) im Fall eines Zwis­chen­stopps in einem Drit­t­land (hier: USA). Das OLG hat ein Rei­sev­er­mit­tlungsportal verpflichtet, es zu unter­lassen, der­ar­tige Rei­sev­er­mit­tlun­gen ohne Hin­weis anzu­bi­eten.

Der Durch­schnittsver­brauch­er benötigt jeden­falls einen pauschalen Hin­weis auf ein möglich­es Erforder­nis. So denkt er u.U. bei ein­er Flug­buchung möglicher­weise an Visum­ser­fordernisse im Ziel­land, nicht aber an Durchreiseau­torisierun­gen für reine Zwis­chen­stopps.

Ger­ade die Durch­führbarkeit der Reise spielt bei der Auswahl und Entschei­dung für die eine oder andere Flu­groute eine Rolle. Denn z.B. bei einem kurzfristi­gen Reiseantritt ist es ihm ggf. unmöglich, in der verbleiben­den Zeit noch ein Durchrei­se­vi­sum zu beantra­gen. Auch die mit einem solchen Visum ver­bun­de­nen Kosten bee­in­flussen i.d.R. die Auswahlentschei­dung.