Bere­its im Jahr 2021 ist das Gesetz zum Auf­bau ein­er gebäudein­te­gri­erten Lade- und Leitungsin­fra­struk­tur für die Elek­tro­mo­bil­ität (GEIG) in Kraft getreten. Hier ist geregelt, wie z.B. der Aus­bau auf Park­plätzen von Wohnge­bäu­den und Nicht­wohnge­bäu­den, also gewerblich genutzten Gebäu­den, von­stat­tenge­hen soll.

Seit dem 1.1.2025 gel­ten jedoch fol­gende neue Pflicht­en, die z.B. auch Park­plätze von Gewer­be­trieben betr­e­f­fen:

  • Bei der Neuer­rich­tung von Nicht­wohnge­bäu­den mit mehr als 6 Stellplätzen muss min­destens jed­er 3. Stellplatz mit der Leitungsin­fra­struk­tur für die Elek­tro­mo­bil­ität aus­ges­tat­tet und zusät­zlich min­destens ein Ladepunkt errichtet wer­den.
  • Bei ein­er größeren Ren­ovierung beste­hen­der Nicht­wohnge­bäude mit mehr als 10 Stellplätzen muss min­destens jed­er 5. Stellplatz mit der Leitungsin­fra­struk­tur für die Elek­tro­mo­bil­ität aus­ges­tat­tet und zusät­zlich min­destens ein Ladepunkt errichtet wer­den.
  • Bei beste­hen­den Gewer­bege­bäu­den mit mehr als 20 Stellplätzen muss ein Ladepunkt ein­gerichtet wer­den.

Auch bei Wohnge­bäu­den gilt seit dem 1.1.2025:

  • Wer ein Wohnge­bäude errichtet, das über mehr als 5 Stellplätze ver­fügt, hat dafür zu sor­gen, dass jed­er Stellplatz mit der Leitungsin­fra­struk­tur für die Elek­tro­mo­bil­ität aus­ges­tat­tet wird. Im Falle ein­er größeren Ren­ovierung eines Wohnge­bäudes mit mehr als 10 Stellplätzen müssen danach alle eine Lade­in­fra­struk­tur vor­weisen.

Die Umset­zung der erforder­lichen Leitungsin­fra­struk­tur kann durch Leer­rohre, Kabelschutzrohre, Bodenin­stal­la­tion­ssys­teme, Kabel­pritschen oder ver­gle­ich­bare Maß­nah­men erfol­gen. Sie umfasst min­destens auch den erforder­lichen Raum für den Zäh­ler­platz, den Ein­bau intel­li­gen­ter Messsys­teme für ein Lade­m­an­age­ment und die erforder­lichen Schutzele­mente.