Ein Grund­stück­seigen­tümer kann sich nicht erfol­gre­ich gegen die Bau­genehmi­gung seines Nach­barn wehren, wenn sein eigenes Gebäude die vorgeschriebe­nen Abstands­flächen in ähn­lich­er Weise nicht ein­hält.

Umgekehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass die Behörde dem Nach­barn allein aus diesem Grund eine Bau­genehmi­gung erteilen muss. Die Ein­hal­tung der Abstands­flächen bleibt grund­sät­zlich erforder­lich, es sei denn, es wird eine Aus­nahme beantragt und genehmigt.

Auch der Umstand, dass sich an der­sel­ben Stelle zuvor bere­its ein Gebäude ohne Gren­z­ab­stand befand, befre­it den Bauher­rn nicht von der Pflicht, die gel­tenden Abstands­flächen einzuhal­ten.