Arbeit­ge­ber kön­nen vom Staat keine Erstat­tung von Zahlun­gen ver­lan­gen, die sie an ihre Arbeit­nehmer für einen Zeitraum geleis­tet haben, in dem diese sich wegen des Ver­dachts der Ansteck­ung mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 in häus­lich­er Quar­an­täne befan­den, wenn den Arbeit­nehmern ein Anspruch auf Weit­erzahlung ihres Arbeit­sent­gelts zus­tand. Ein solch­er Anspruch kon­nte sich ergeben, wenn der Arbeit­nehmer für eine ver­hält­nis­mäßig nicht erhe­bliche Zeit an der Arbeit­sleis­tung gehin­dert war. Dies war im Früh­som­mer 2020 bei ein­er Quar­an­tänedauer von bis zu 14 vollen Tagen der Fall. Zu dieser Entschei­dung kam das Bun­desver­wal­tungs­gericht.