In einem vom Lan­desar­beits­gericht Hamm entsch­iede­nen Fall bot ein Arbeit­ge­ber seinen Arbeit­nehmern neue, mit Aus­nahme des Ent­gelts gle­ich­lau­t­ende, Arbeitsverträge an, die u.a. Regelun­gen zu einem Arbeit­szeitkon­to und zur Anord­nung von Kurzarbeit, die Zahlung eines Zuschlags für aus­gezahlte Plus-/Über­stun­den und einen um 4 % höheren Grund­lohn vor­sa­hen.

Mit Wirkung ab Jan­u­ar 2023 zahlte das Unternehmen den Arbeit­nehmern, die die neuen Arbeitsverträge unterze­ich­net hat­ten, eine weit­ere Grund­lohn­er­höhung von 5 %. Eine Arbeit­nehmerin argu­men­tierte, dass es gegen den all­ge­meinen Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz ver­stößt, wenn ihr die vom Unternehmen ab Jan­u­ar 2023 gewährte Grund­lohn­er­höhung von 5 % voren­thal­ten wird, nur weil sie das neue Arbeitsver­trags­for­mu­lar nicht unter­schrieben hat­te. Ihrer Mei­n­ung nach stellt dies eine unzuläs­sige Benachteili­gung dar, die allein auf der Nich­tun­terze­ich­nung des neuen Ver­trags beruht.

Die Richter des LAG entsch­ieden, dass hier keine unzuläs­sige Ungle­ich­be­hand­lung vor­liegt. Die Arbeit­nehmerin mit ihrem alten Arbeitsver­trag und die Arbeit­nehmer mit neuem Arbeitsver­trag befind­en sich nicht in ein­er ver­gle­ich­baren Lage. So ist für die Annahme ein­er ver­gle­ich­baren Lage nicht in jedem Falle bere­its das gemein­same Band eines Arbeitsver­hält­niss­es zum sel­ben Arbeit­ge­ber aus­re­ichend, denn hier waren die Arbeits­be­din­gun­gen der Arbeit­nehmerin und der Arbeit­nehmer mit neuem Arbeitsver­trag vol­lkom­men unter­schiedlich und damit nicht ver­gle­ich­bar.

Ver­gle­ich­barkeit ist jedoch Bedin­gung für die Gel­tend­machung eines Anspruchs nach dem Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz. Allein der Umstand, dass die Arbeit­nehmerin dieselbe Tätigkeit wie andere Arbeit­nehmer mit neuem Arbeitsver­trag ver­richtet, begrün­det, angesichts dieser zahlre­ichen Unter­schiede, keine Ver­gle­ich­barkeit.