Der Arbeit­ge­ber hat dem Arbeit­nehmer bei Zahlung des Arbeit­sent­gelts eine Abrech­nung in Textform zu erteilen. Diese Verpflich­tung kann er grund­sät­zlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrech­nung als elek­tro­n­is­ches Doku­ment zum Abruf in ein pass­wort­geschütztes dig­i­tales Mitar­beit­er­post­fach ein­stellt.

Der Anspruch eines Arbeit­nehmers auf die Abrech­nung seines Ent­gelts ist eine sog. Holschuld. Der Arbeit­ge­ber erfüllt also seine Pflicht, indem er die Abrech­nung an ein­er elek­tro­n­is­chen Aus­gabestelle bere­it­stellt. Für deren tat­säch­lichen Abruf durch den Arbeit­nehmer ist er nicht ver­ant­wortlich.

Allerd­ings muss er dabei sich­er­stellen, dass auch diejeni­gen Beschäftigten, die pri­vat keinen Online-Zugriff haben (z.B. weil sie keinen Com­put­er oder Inter­ne­tan­schluss besitzen), ihre Abrech­nung den­noch ein­se­hen und ggf. druck­en kön­nen. Dies lässt sich z.B. durch die Bere­it­stel­lung der erforder­lichen Ausstat­tung im Betrieb sich­er­stellen.