Der Bun­des­gericht­shof hat­te am 27.8.2024 über fol­gen­den Sachver­halt zu entschei­den: Eine Frau wollte Ende 2021 von Min­neapo­lis über Ams­ter­dam nach Düs­sel­dorf fliegen. Der Abflug in Min­neapo­lis verzögerte sich, da das Flugzeug enteist wer­den musste. Auf­grund der Ver­spä­tung ver­passte die Frau ihren Anschlussflug in Ams­ter­dam und erre­ichte Düs­sel­dorf etwa 4 Stun­den später als geplant. Daraufhin forderte sie von der Flugge­sellschaft eine Aus­gle­ich­szahlung.

Die Richter des BGH entsch­ieden zugun­sten der Reisenden. Sie stell­ten fest, dass die Notwendigkeit der Enteisung eines Flugzeugs vor dem Start, ins­beson­dere an Flughäfen und in Zeiträu­men, in denen win­ter­liche Tem­per­a­turen zu erwarten sind, keinen außergewöhn­lichen Umstand im Sinne der Flug­gas­trechteverord­nung darstellt. Die Flugge­sellschaft kon­nte sich daher nicht von ihrer Verpflich­tung zur Aus­gle­ich­szahlung befreien.