In einem vom Bun­des­gericht­shof entsch­iede­nen Fall forderte ein Bauherr nach der Fer­tig­stel­lung eines Ein­fam­i­lien­haus­es eine Min­derung der Vergü­tung wegen Schallschutzmän­geln von der beauf­tragten Bau­fir­ma. Das Gericht wies diesen Anspruch jedoch zurück. In der Beru­fungsin­stanz änderte der Bauherr seine Forderung und ver­langte stattdessen einen Kosten­vorschuss zur Besei­t­i­gung der Män­gel.

Nach den Regelun­gen im Bürg­er­lichen Geset­zbuch kann ein Besteller (Auf­tragge­ber) bei Män­geln

  • Nacher­fül­lung ver­lan­gen,
  • den Man­gel selb­st beseit­i­gen und Ersatz der erforder­lichen Aufwen­dun­gen ver­lan­gen,
  • von dem Ver­trag zurück­treten oder die Vergü­tung min­dern und
  • Schadenser­satz oder Ersatz verge­blich­er Aufwen­dun­gen ver­lan­gen.

Zu Kosten­vorschus­sansprüchen für die Besei­t­i­gung eines Man­gels stellte der BGH klar, dass diese nicht aus­geschlossen sind, wenn der Besteller wegen des Man­gels zunächst die Min­derung der Vergü­tung erk­lärt hat. Denn es existiert keine geset­zliche Regelung, wonach die Gel­tend­machung eines Kosten­vorschus­sanspruchs aus­geschlossen ist, wenn der Besteller die Min­derung des Werk­lohns erk­lärt hat. Nach dem Geset­zeswort­laut ist davon auszuge­hen, dass diese Rechte nebeneinan­der beste­hen kön­nen.

Dem­nach kon­nte der Anspruch auf Kosten­vorschuss gel­tend gemacht wer­den, auch wenn zuvor eine Min­derung erk­lärt wurde. Bei­de Ansprüche schließen sich nicht aus, son­dern kön­nen par­al­lel beste­hen und ergänzen sich.

Die Befug­nis des Bestellers auf Selb­stvor­nahme und der Anspruch auf Kosten­vorschuss sind jedoch aus­geschlossen, wenn der Unternehmer zu Recht die Nacher­fül­lung ver­weigert. Der Unternehmer kann diese ver­weigern, wenn sie nur mit unver­hält­nis­mäßi­gen Kosten möglich ist. Die Kosten für die Besei­t­i­gung eines Man­gels gel­ten als unver­hält­nis­mäßig, wenn der Nutzen der Man­gelbe­sei­t­i­gung im Einzelfall nicht angemessen zur Höhe der dafür erforder­lichen Aus­gaben ste­ht.