Eine Ver­braucherzen­trale monierte vor Gericht, dass ein Glas­faser­an­bi­eter – wie viele Mit­be­wer­ber – Verträge mit ein­er Min­dest­laufzeit von 2 Jahren anbot. Dabei begann die Ver­tragslaufzeit jedoch nicht mit dem Abschluss des Ver­trags, son­dern erst mit der Freis­chal­tung des Glas­faser­an­schlusses.

Diese Prax­is, die sich in der Branche etabliert hat­te, wurde von der Ver­braucherzen­trale vor dem Hanseatis­chen Ober­lan­des­gericht (OLG) ange­focht­en. Mit Erfolg: Das OLG erk­lärte diese Regelung für unzuläs­sig.

Ein zen­traler Kri­tikpunkt war, dass die Verzögerung des Ver­trags­be­ginns die tat­säch­liche Bindungs­dauer der Ver­brauch­er unzuläs­sig ver­längerte. Der Zeitraum des Glas­faser­aus­baus wurde dabei fak­tisch auf die geset­zlich max­i­mal zuläs­sige Ver­tragslaufzeit von 2 Jahren aufgeschla­gen. Das OLG betonte in seinem Urteil, dass die geset­zliche Regelung speziell dazu dient, Ver­brauch­er vor ein­er über­mäßig lan­gen Bindung zu schützen und ihre Wahl­frei­heit bei der Anbi­eter­wahl zu erhal­ten.

Der Glas­faser­aus­bau kann sich je nach Region und Pro­jek­tum­fang von weni­gen Wochen bis zu mehr als einem Jahr hinziehen. Verträge wer­den oft bere­its vor Baube­ginn abgeschlossen, häu­fig im Rah­men von Haustürgeschäften. Bis­lang mussten Ver­brauch­er akzep­tieren, dass die Kündi­gungs­frist erst ab der tat­säch­lichen Freis­chal­tung des Anschlusses begann – unab­hängig davon, wie lange der Aus­bau dauerte. Diese Prax­is wurde durch das OLG nun als rechtswidrig eingestuft.

Das Urteil set­zt ein klares Sig­nal an die Anbi­eter, dass die geset­zliche Höch­st­laufzeit von 2 Jahren auch im Zusam­men­hang mit dem Glas­faser­aus­bau einge­hal­ten wer­den muss. Es wurde Revi­sion beim Bun­des­gericht­shof ein­gelegt, wodurch das Urteil nicht recht­skräftig gewor­den ist.