Das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) hat sich mit einem 34-seit­i­gen Schreiben vom 6.3.2025 zu Einzel­fra­gen der ertrag­s­teuer­lichen Behand­lung bes­timmter Kryp­tow­erte sowie Mitwirkungs‑, Aufze­ich­nungs- und Auf­be­wahrungspflicht­en im Besteuerungsver­fahren geäußert. Dieses Schreiben soll dynamisch angepasst und weit­er­en­twick­elt wer­den.

Steuerpflichtige, die beab­sichti­gen, mit Kryp­tow­erten am wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen, soll­ten sich im Vor­feld steuer­lich berat­en lassen, denn die steuer­lichen Fol­gen sind immens und das Risiko, aus Unwis­senheit die steuer­strafrechtliche Gren­ze zu über­schre­it­en, ist hoch.

Die Besteuerung von Kryp­tow­erten fol­gt dem zugrun­deliegen­den Sachver­halt und richtet sich ertrag­s­teuer­lich nach dessen Funk­tion. So kön­nen Kryp­tow­erte als Tauschmit­tel oder Speku­la­tion­sob­jekt fungieren, ein Nutzungsrecht darstellen oder einen Anspruch darauf.

Hybride Kryp­tow­erte kön­nen mehrere Funk­tio­nen in sich vere­inen. Kryp­tow­erte stellen keine Währung dar, vielmehr sind sie ihrer Funk­tion nach mit Wert­pa­pieren ver­gle­ich­bar.

Grund­sät­zlich kön­nen Tätigkeit­en im Zusam­men­hang mit Kryp­tow­erten sowohl im pri­vat­en wie auch im betrieblichen Bere­ich zu ertrag­s­teuer­lich steuer­baren und auch steuerpflichti­gen Einkün­ften führen, ins­beson­dere zu

•    Einkün­ften aus Gewer­be­be­trieb
•    Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen
•    pri­vat­en Veräußerungs­geschäften
•    son­sti­gen Einkün­ften

Wer z.B. auf aus­ländis­chen Plat­tfor­men tätig ist oder han­delt, unter­liegt auch als Pri­vat­per­son ein­er erhöht­en Nach­weis- und Mitwirkungspflicht.