Mit Schreiben vom 24.2.2025 teilt das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) mit, dass Änderun­gen zu möglichen Steuer­ermäßi­gun­gen bei Einkün­ften aus Gewer­be­be­trieb aus Bil­ligkeits­grün­den im Erhe­bungsver­fahren erfol­gen kön­nen, die von der bish­eri­gen Prax­is abwe­ichen.

In der Ver­gan­gen­heit wurde bei einem Erlass der Gewerbesteuer aus Bil­ligkeits­grün­den die Bemes­sungs­grund­lage für die Einkom­men­steuer entsprechend erhöht, um die daraus resul­tierende steuer­liche Auswirkung auszu­gle­ichen.
Hier­auf verzichtet die Finanzver­wal­tung kün­ftig. Eine Erhöhung der Bemes­sungs­grund­lage bei der Einkom­men­steuer find­et jeden­falls bei Erlass und Zahlungsver­jährung nicht mehr statt.

Sofern jedoch ein Gewerbesteuerbescheid zugun­sten des Steuerpflichti­gen geän­dert wird oder eine ander­weit­ig abwe­ichende Fest­set­zung erfol­gt, kann auch kün­ftig die Bemes­sungs­grund­lage für die Einkom­men­steuer erhöht wer­den.

Hierzu soll­ten sich Betrof­fene steuer­lich berat­en lassen, ob es bere­its vor Erlass eines Gewerbesteuerbeschei­ds sin­nvoll sein kann, einen (Teil-)Erlass der Gewerbesteuer aus Bil­ligkeits­grün­den zu beantra­gen.