Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat entsch­ieden, dass eine Per­so­n­enge­sellschaft keine Kfz-Steuer­be­freiung für land­wirtschaftliche Fahrzeuge erhält, wenn sie zwar von ihr pro­duzierte land­wirtschaftliche Pro­duk­te trans­portiert, allerd­ings zu ein­er von ihr gewerblich betriebe­nen Bio­gasan­lage zur Stromerzeu­gung.

Dabei kommt es nicht auf die einkom­men­steuer­liche Betra­ch­tung land­wirtschaftlich­er oder gewerblich­er Einkün­fte oder gar die Fest­stel­lung gewerblich­er Abfär­bung an.

Das Haupt­zol­lamt hat­te bere­its die Steuer­be­freiung unter Hin­weis darauf abgelehnt, dass dies nur möglich sei, wenn die Fahrten auss­chließlich land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen, die Beförderung also bei einem solchen Betrieb startet und auch endet.

Dem hat sich das Finanzgericht eben­so angeschlossen wie der BFH, allerd­ings unter Hin­weis darauf, dass es auf die tat­säch­liche Betra­ch­tung ankomme und nicht die einkom­men­steuer­liche Qual­i­fizierung der Einkün­fte. Bere­its dann, wenn der Trans­port auch dem Betrieb ein­er Bio­gasan­lage diene, liege kein auss­chließlich­er Bezug zur Land- und Forstwirtschaft mehr vor.