Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat in zwei Ver­fahren entsch­ieden, dass Mehrkosten für nach Abschluss des Grund­stück­kaufver­trags vere­in­barte Son­der­wün­sche bei ein­er noch zu errich­t­en­den Immo­bilie eben­falls grun­der­werb­s­teuerpflichtig sind, wenn ein rechtlich­er Zusam­men­hang zum Grund­stück­skaufver­trag beste­ht. Damit bestätigte der BFH sowohl die Finanzver­wal­tung als auch die Entschei­dung des Finanzgerichts.

In bei­den Fällen verpflichtete sich die Verkäuferin bei Ver­tragss­chluss auch zur Errich­tung der jew­eili­gen Immo­bilie. Nach Beginn der Rohbauar­beit­en äußerten die jew­eili­gen Käufer Änderungs- bzw. Son­der­wün­sche bei der Bauaus­führung, was nach ver­traglich­er Vere­in­barung mit Mehrkosten für die Käufer ver­bun­den war. Die Arbeit­en durften nur von der Verkäuferin aus­ge­führt wer­den.

Nachträglich vere­in­barte Son­der­wün­sche sind lt. BFH durch geson­derten Grun­der­werb­s­teuerbescheid festzuset­zen und nicht durch Änderung des Erst­beschei­ds.

Für Hau­san­schlusskosten gilt dies jedoch nicht, wenn der Käufer sich bere­its im Grund­stück­skaufver­trag zu deren Über­nahme verpflichtet hat. Diese sind somit nicht nachträglich vere­in­bart.