Der Geset­zge­ber hat­te für Ver­an­la­gungs­jahre ab 2022 eine ertrag­s­teuer­liche Steuer­be­freiung für kleine PV-Anla­gen bis zu 30 KWp beschlossen. Ein umsatzs­teuerpflichtiges Unternehmen wollte die geset­zliche Regelung so ver­standen haben, dass es zwar das Recht der Inanspruch­nahme der Steuer­be­freiung gebe, nicht aber die Pflicht.

Das Unternehmen beab­sichtigte, eine Umsatzs­teuer­nachzahlung für die PV-Anlage in einem späteren Jahr als Betrieb­saus­gabe gel­tend zu machen, die sich auf einen Zeitraum bezog, in dem PV-Anla­gen noch steuerpflichtig waren.

Sowohl die Finanzver­wal­tung als auch das Finanzgericht Nürn­berg lehn­ten dieses Ansin­nen jedoch unter Hin­weis darauf ab, dass die Steuer­be­freiung ab dem Ver­an­la­gungs­jahr 2022 verpflich­t­end sei. Die Revi­sion wurde zuge­lassen und ein­gelegt.

In zwei anderen Ver­fahren hat das Finanzgericht Mün­ster in Aus­set­zungsver­fahren genau gegen­teilig entsch­ieden und der Klage auf Abzug der nach­laufend­en Betrieb­saus­gaben aus den Jahren 2020 und 2021 stattgegeben. Zur Begrün­dung führte das Gericht aus, dass zu dieser Zeit die Steuer­frei­heit noch nicht gegrif­f­en habe und der Geset­zge­ber nur Betrieb­sein­nah­men, nicht aber Betrieb­saus­gaben, steuer­frei gestellt habe, woraus das Gericht die Zuläs­sigkeit des Abzugs schloss. Auch hier wurde Revi­sion beim Bun­des­fi­nanzhof ein­gelegt. Die Entschei­dun­gen bleiben daher abzuwarten.

Hin­weis: Betrof­fene Unternehmer soll­ten darauf acht­en, dass entsprechende Steuerbeschei­de offenge­hal­ten wer­den.