Wie bere­its in der Jan­u­ar-Aus­gabe 2025 behan­delt, ergeben sich für Klei­n­un­ternehmer ab 1.1.2025 erhe­bliche Änderun­gen u.a. bei den Umsatz­gren­zen (vgl. Artikel Nr. 3, Jan­u­ar-Aus­gabe 2025).

Bis­lang wur­den klei­n­un­ternehmerische Umsätze und Schwellen­werte auf die Brut­toum­sätze (mit rech­ner­isch­er Umsatzs­teuer) berech­net, ab 1.1.2025 sind erst­mals die Net­toum­sätze auss­chlaggebend. Dies liegt darin begrün­det, dass die Umsätze lt. Gesetz nun­mehr steuer­frei sind und nicht lediglich auf die Steuer­erhe­bung verzichtet wird.