Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat­te neben anderen Fragestel­lun­gen darüber zu befind­en, ob die reine Möglichkeit der pri­vat­en Nutzung ein­er betrieblichen Immo­bilie durch den Gesellschafter ein­er (eige­nen) Kap­i­talge­sellschaft bei diesem eine verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung (vGA) darstellt.

Der Gesellschafter und seine Frau hat­ten die aus­ländis­che Immo­bilie zunächst gegen Miet­zahlung bewohnt, zogen dann zurück nach Deutsch­land und stell­ten die Miet­zahlun­gen ein. Die Immo­bilie wurde in der Fol­gezeit unstre­it­ig einige Male von dem Gesellschafter ohne eine Nutzungsvere­in­barung oder Zahlung genutzt, nach Darstel­lung des Gesellschafters jedoch, um die Immo­bilie für den Verkauf vorzu­bere­it­en. Das Finan­zamt (FA) rech­nete dem Gesellschafter gle­ich­wohl eine orts- und objek­tangemessene Miete als fik­tive Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen zu. Das erstin­stan­zliche Hes­sis­che Finanzgericht (FG) schloss sich der Auf­fas­sung des FA an.

Der BFH hat die Revi­sion des Gesellschafters gegen die Entschei­dung des FG für begrün­det erachtet, das Ver­fahren aber an das FG zurück­ver­wiesen.

Der Kläger hat­te gele­gentlich kurze Besuche in der Immo­bilie zum Zwecke des Verkaufs bzw. Vor­bere­itung für den Verkauf eingeräumt. Die unent­geltliche oder ver­bil­ligte Über­las­sung eines betrieblichen Wirtschaftsgutes zu pri­vat­en Zweck­en des Gesellschafters durch die Gesellschaft kann dem­nach eine verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung darstellen, auch wenn es keine Nutzungsvere­in­barung gibt oder gar ein aus­drück­lich­es Nutzungsver­bot. Im zu entschei­den­den Fall hat­te das FG allerd­ings keine hin­re­ichen­den Sachver­halts­fest­stel­lun­gen getrof­fen, ob tat­säch­lich eine pri­vate oder betrieblich ver­an­lasste Nutzung vor­lag. Vor­bere­itung für den Verkauf würde eine betriebliche Ver­an­las­sung darstellen, sodass keine vGA vor­liegen würde.