Das Steuer­for­ten­twick­lungs­ge­setz (Ste­FeG) war zunächst als 2. Jahress­teuerge­setz gedacht — ver­bun­den mit entsprechen­den Hoff­nun­gen für das Jahr 2025. Bevor das Gesetz in den Bun­destag einge­bracht wurde, zer­brachen die poli­tis­chen Mehrheitsver­hält­nisse und damit auch die Chan­cen für den ursprünglichen Entwurf des Ste­FeG.

Am 1.1.2025 ist ein Rumpf-Ste­FeG in Kraft getreten, denn eine poli­tis­che Mehrheit für die geplanten umfan­gre­ichen Steuer­ent­las­tun­gen kon­nte vor der Bun­destagswahl am 23.2.2025 nicht mehr gebildet wer­den.

Ver­ständi­gen kon­nte sich eine poli­tis­che Mehrheit für die Jahre 2025 und 2026 auf eine Erhöhung des Bun­de­skindergeldes um 5 € ab 1.1.2025 auf 255 € und nochmals 4 € ab 1.1.2026 auf dann 259 €.

Weit­er­hin wurde der steuer­liche Grund­frei­be­trag von 11.784 € auf 12.096 € in 2025 und auf 12.348 € in 2026, der Kinder­frei­be­trag von 6.612 € auf 6.672 € in 2025 und 6.828 € in 2026 ange­hoben.

Die Frei­gren­ze beim Sol­i­dar­ität­szuschlag wird für 2025 von 18.130 € auf 19.950 € und für 2026 auf 20.350 € erhöht.