Die Auf­be­wahrungs­frist begin­nt mit Schluss des Kalen­der­jahres, in dem die let­zte Ein­tra­gung in das Buch erfol­gt, das Inven­tar, die Eröff­nungs­bi­lanz, der Jahresab­schluss oder Lage­bericht aufgestellt, Han­dels- oder Geschäfts­briefe emp­fan­gen bzw. abge­sandt oder der Buchungs­be­leg ent­standen ist.

Im Einzel­nen kön­nen nach­fol­gend aufgezeigte Unter­la­gen nach dem 31.12.2024 ver­nichtet wer­den:

  • Auf­be­wahrungs­frist 8 Jahre (ab 1.1.2025; bis 31.12.2024,
    falls 10 Jahre noch nicht abge­laufen sind)*:
    Rech­nun­gen und Buchungs­belege
  • Auf­be­wahrungs­frist 10 Jahre (wie bish­er)*:
    Büch­er, Inventare, Bilanzen, Offene-Pos­ten-Buch­führung – d.h. Büch­er mit Ein­tra­gun­gen vor dem 1.1.2015, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2015 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buch­funk­tion.
  • Auf­be­wahrungs­frist 6 Jahre*:
    Emp­fan­gene Han­dels- und Geschäfts­briefe sowie Kopi­en von abge­sandten Han­dels- und Geschäfts­briefen, son­stige Unter­la­gen – d.h. Unter­la­gen und Lohnkon­ten, die vor dem 1.1.2019 ent­standen sind.

Für Per­so­n­en und Gesellschaften, die der Auf­sicht der Bun­de­sanstalt für Finanz­di­en­stleis­tungsauf­sicht (BaFin) unter­liegen, gibt es Son­der­regelun­gen. Die Verkürzung der Auf­be­wahrungs­fris­ten gilt hier erst ab dem 1.1.2026.

Bilanzielle Rück­stel­lun­gen für die Auf­be­wahrung von Unter­la­gen sind bei kürz­eren Auf­be­wahrungs­fris­ten in der Regel zu reduzieren.

*    Dies gilt nicht, soweit Beschei­de noch nicht bestand­skräftig sind bzw. Rechts­be­helfs- oder Klagev­er­fahren anhängig sind oder eine Außen­prü­fung angekündigt wurde.

Bitte unbe­d­ingt beacht­en: Es soll­ten jedoch keine Unter­la­gen ohne Rück­sprache mit dem Steuer­ber­ater ver­nichtet wer­den.