Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat­te in den let­zten Monat­en mehrere Ver­fahren mit Bezug zum Erb­schaft­s­teuer­recht zu entschei­den.

In einem Ver­fahren ging es um Leis­tun­gen aus ein­er Ster­begeld­ver­sicherung, die der Erblass­er bere­its zu Lebzeit­en an ein Bestat­tung­sun­ternehmen abge­treten hat­te und die Frage, ob diese den Nach­lass­wert erhöht, was sich ggf. steuer­erhöhend auswirken kann. Hier­an schloss sich auch die Frage, ob dann die konkrete Höhe der Bestat­tungskosten oder lediglich die Erb­fal­lkosten­pauschale von zu diesem Zeit­punkt noch 10.300 € vom Nach­lass in Abzug zu brin­gen sei.

Der BFH hat zwar das Ver­fahren zur erneuten Ver­hand­lung und Entschei­dung an das erstin­stan­zliche Finanzgericht (FG) zurück­ver­wiesen, da noch notwendi­ge Sachver­halts­fest­stel­lun­gen zu täti­gen waren. Er hat aber deut­lich gemacht, dass zwar die Zahlung an das Bestat­tung­sun­ternehmen nicht zum Nach­lass gehöre, aber ein gle­ich­w­er­tiger Sach­leis­tungsanspruch des Erblassers gegenüber dem Bestat­tung­sun­ternehmen auf den Erben überge­he, sodass der Nach­lass um diesen Betrag zu erhöhen sei. Daher dürfe auch nicht nur die Erb­fal­lkosten­pauschale in Abzug gebracht wer­den, son­dern die gesamten Bestat­tungskosten, wobei dieser Betrag bei mehreren Erben nur ein­mal gewährt werde. Gle­ich­es gilt auch, wenn der Erbe einen direk­ten Zahlungsanspruch gegenüber dem Ver­sicherung­sun­ternehmen hat.

In einem anderen Fall hat­te der BFH darüber zu befind­en, ob für den Fall, dass mehrere Erben oder Ver­mächt­nis­nehmer nach dem Tod des Erblassers vorhan­den sind und jedem konkrete Gegen­stände und/oder Geld­be­träge zugewen­det wer­den, die Nach­lass­regelungskosten als den Nach­lass und somit die Erb­schaft­s­teuer min­dernde Posi­tion zu bew­erten sind. Die Finanzbe­hörde wie auch das erstin­stan­zliche FG ver­weigerten die Anerken­nung. Hierzu gehörten auch weit­ere Mietkosten für die Unter­bringung des Nach­lass­es und Sachver­ständi­genkosten für einen Kun­st­ex­perten.

Der BFH schloss sich der Auf­fas­sung der Kläger an, dass diese Kosten notwendig und berück­sich­ti­gungs­fähig waren, da Nach­lass­ge­gen­stände teil­weise erst veräußert wer­den mussten, um die Anord­nun­gen des Erblassers zu erfüllen. Somit waren auch Unter­bringungs- und Sachver­ständi­genkosten umfasst. Diese min­derten den Nach­lass und somit die Höhe der Erb­schaft­s­teuer.

In einem drit­ten Fall hat­te der BFH über die Höhe der Erb­schaft­s­teuer­frei­be­träge von Ver­wandten zu entschei­den. Konkret ging es darum, dass das Kind des Erblassers nach dem Gesetz einen Steuer­frei­be­trag in Höhe von 400.000 € hat, während die Höhe des Frei­be­trags eines Enkelkindes davon abhängt, ob dessen erb­berechtigter Eltern­teil zum Zeit­punkt des Todes des Großel­tern­teils bere­its vorver­stor­ben ist, dann wäre der Frei­be­trag eben­falls 400.000 €. Hier war dieses nicht so, der Eltern­teil hat­te vor Ein­tritt des Erb­falls mit notarieller Urkunde einen Erb- und Pflicht­teilsverzicht erk­lärt. Das Finan­zamt und das erstin­stan­zliche Gericht ges­tanden dem Enkelkind nur einen steuer­lichen Frei­be­trag von 200.000 € zu, da der Eltern­teil noch lebte, wenn dieser auf­grund des Verzichts auch zu behan­deln war, als wäre er in der Erb­folge nicht mehr vorhan­den.

Der BFH schloss sich der Auf­fas­sung des Finan­zamtes und des FG an. Im Gesetz sei aus­drück­lich geregelt, dass der höhere Frei­be­trag nur zu gewähren sei, wenn die Eltern­gener­a­tion tat­säch­lich ver­stor­ben sei. Eine Todes­fik­tion durch Erb­verzicht habe diese Wirkung aus­drück­lich nicht.  

Hin­weis: Durch das Jahress­teuerge­setz 2024 wurde die Erb­fal­lkosten­pauschale für Erwerbe ab dem 1.1.2025 von 10.300 € auf 15.000 € erhöht. Weit­er­hin kön­nen Erben bei beschränk­ter Steuerpflicht nun auch Nach­lassverbindlichkeit­en hin­sichtlich des Anteils gel­tend machen, der auf Ver­mö­gen ent­fällt, welch­es der deutschen Erb­schaft­s­teuer unter­liegt.