Wer nach dem 31.12.2024 eine PV-Anlage mit ein­er Brut­toleis­tung von max. 30 kW (peak) je Wohn- / Gewer­beein­heit anschafft, in Betrieb nimmt oder erweit­ert, erhält hier­aus erzielte Ein-kün­fte steuer­frei. Pro Per­son bzw. Mitun­ternehmer­schaft sind ins­ge­samt 100 kW (peak) als Frei-gren­ze möglich.

Änderun­gen gibt es ab 1.1.2025 auch bei der Veräußerung von Anteilen an Kap­i­talge­sellschaften, ins­beson­dere, wenn diese unter 1 % liegen. Gle­ich­es gilt für Anteil­stausch und Sachein­la­gen. Lassen Sie sich hier von Ihrem Steuer­ber­ater berat­en.

Wer aus dem Aus­land eine steuer­freie aus­ländis­che Altersver­sorgung erhält, wird kün­ftig rech­ner­isch so gestellt, als erhalte er eine inländis­che Altersver­sorgung.

Ab 1.1.2025 ist die Dif­ferenzbesteuerung auf Kun­st­ge­gen­stände, Samm­lun­gen und Antiq­ui­täten nicht anwend­bar, wenn der Ankauf durch den Wiederverkäufer zum ermäßigten Steuer­satz erfol­gt ist. Dies ist ab dem 1.1.2025 bei Liefer­ung, innerge­mein­schaftlichem Erwerb und Ein­fuhr von Kun­st und Samm­lun­gen der Fall.

Steuer­lich rel­e­vante Unter­halt­szahlun­gen dür­fen nur noch per Über­weisung erfol­gen, nicht mehr durch Barzahlung. 80 % der Kinder­be­treu­ungskosten kön­nen kün­ftig ange­set­zt wer­den, max­i­mal aber 4.800 €.