Das Oberver­wal­tungs­gericht Sach­sen-Anhalt hat klargestellt, dass in dicht bebaut­en Gebi­eten bes­timmte Beein­träch­ti­gun­gen des Wohnkom­forts hinzunehmen sind.

Wenn die dichte Bebau­ung im vorderen Bere­ich benach­barter Grund­stücke dazu beiträgt, dass Teile eines rück­wär­ti­gen Grund­stücks ver­schat­tet wer­den, kann der betrof­fene Nach­bar nicht berechtigter­weise erwarten, dass dieser Bere­ich vom Nach­mit­tag bis zum Son­nenun­ter­gang voll­ständig beson­nt bleibt.

Ins­beson­dere in inner­städtis­chen Gebi­eten mit typ­is­cher­weise dichter Bebau­ung muss ein Nach­bar grund­sät­zlich hin­nehmen, dass Ein­blicke in Wohn­räume – ins­beson­dere in Schlafz­im­mer oder Badez­im­mer – möglich sind. Es ist ihm zumut­bar, sich durch geeignete Maß­nah­men wie Gar­di­nen, Vorhänge, Rol­l­lä­den oder ähn­liche Vorkehrun­gen selb­st vor uner­wün­scht­en Ein­blick­en zu schützen.

So führte auch das Oberver­wal­tungs­gericht NRW in einem Urteil aus: Gewähren Fen­ster, Balkone oder Ter­rassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäude­teils den Blick auf ein Nach­bar­grund­stück, ist deren Aus­rich­tung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhe­bere­ich des Nach­bar­grund­stücks fällt, nicht aus sich her­aus rück­sicht­s­los. Es ist in bebaut­en Gebi­eten üblich, dass infolge ein­er solchen Bebau­ung erst­mals oder zusät­zlich Ein­sichtsmöglichkeit­en entste­hen.