Die Auss­chla­gung ein­er Erb­schaft ist ein rechtlich­es Mit­tel, mit dem ein Erbe die Annahme des Nach­lass­es ver­weigern kann. Dies kann ins­beson­dere dann sin­nvoll sein, wenn der Nach­lass über­schuldet ist oder wenn der Erbe aus per­sön­lichen oder finanziellen Grün­den die Ver­ant­wor­tung für das Erbe nicht übernehmen möchte. In der Prax­is kommt es jedoch auch zu Anfech­tun­gen von Erbauss­chla­gun­gen.

•    Anfech­tung ein­er Erb­schaft­sauss­chla­gung bei fälschlich angenommen­er Über­schul­dung: Auch wenn ein Erbe nicht alle zumut­baren und möglichen Erken­nt­nisquellen über die Zusam­menset­zung eines Nach­lass­es genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommen­er Über­schul­dung auss­chlägt, kann er diese Auss­chla­gung später anfecht­en.

Ein Erbe ist grund­sät­zlich nicht verpflichtet, sich vor ein­er Auss­chla­gung über die Zusam­menset­zung des Nach­lass­es zu informieren. Trifft er allerd­ings seine Entschei­dung allein auf der Basis von Speku­la­tio­nen, kann er bei ein­er Fehlvorstel­lung die Auss­chla­gung man­gels Irrtums über Tat­sachen nicht anfecht­en.

In diesem vom Ober­lan­des­gericht Frank­furt a.M. entsch­iede­nen Fall hat­te sich die Tochter über die konkrete Zusam­menset­zung des Nach­lass­es und damit über verkehr­swesentliche Eigen­schaften geir­rt, ins­beson­dere über das Vorhan­den­sein der Kon­to-Guthaben. Dieser Irrtum war kausal für ihre Auss­chla­gung gewe­sen und die Tochter kon­nte die Auss­chla­gung wirk­sam anfecht­en.

•    Kein Irrtum bei ein­er Erbauss­chla­gung: Ein rechtlich beachtlich­er Irrtum über die Über­schul­dung des Nach­lass­es liegt nur vor, wenn sich der Anfech­t­ende in einem Irrtum über die Zusam­menset­zung des Nach­lass­es befun­den hat, dage­gen nicht, wenn lediglich falsche Vorstel­lun­gen von dem Wert der einzel­nen Nach­lass­ge­gen­stände vorgele­gen haben.

Dieser Entschei­dung des Ober­lan­des­gerichts Zweibrück­en lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde: Eine Erblasserin ver­starb ohne Tes­ta­ment. Sie hat­te über mehrere Jahre in einem Senioren­heim gelebt, wobei die Heim- und Pflegekosten von ein­er Krieg­sopfer­für­sorgestelle über­nom­men wur­den. Diese Leis­tun­gen wur­den als Dar­lehen gewährt und durch eine Grund­schuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert.

Die geset­zlichen Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin. Nach ihrem Tod schlug unter anderem eine zur Erbin berufene Enke­lin das Erbe aus, da sie annahm, dass der Nach­lass über­schuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserin nah­men das Erbe hinge­gen an. Nach dem Verkauf des Haus­es der Erblasserin an Dritte focht die Enke­lin ihre Erbauss­chla­gung wegen Irrtums an. Sie begrün­dete dies damit, dass sie sich geir­rt habe, weil der Verkauf­ser­lös des Haus­es die Verbindlichkeit­en aus dem grund­schuld­gesicherten Dar­lehen für die Heim- und Pflegekosten über­stieg. Dieser Irrtum berechtigte jedoch nicht zur Anfech­tung der Auss­chla­gung. Er beruhte lediglich auf ein­er unzutr­e­f­fend­en Vorstel­lung über den Wert des Nach­lass­es, nicht aber auf einem Irrtum über dessen Zusam­menset­zung.