Eine Arbeit­nehmerin wollte an einem Mor­gen von ihrem Wohnort mit dem Motor­rad zu ihrer ca. 18 km ent­fer­n­ten Aus­bil­dungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motor­rad an ein­er in ent­ge­genge­set­zter Rich­tung gele­ge­nen Tankstelle betanken, da ihr Brud­er den Tank leerge­fahren hat­te. Sie verun­fallte noch vor Erre­ichen der Tankstelle.

Ein Unfall auf dem Weg zu ein­er Tankstelle ist auch dann kein Arbeit­sun­fall, wenn dort Treib­stoff für den sich unmit­tel­bar anschließen­den Weg zur Arbeit getankt wer­den soll. Das gilt selb­st dann, wenn erst bei Fahrtantritt fest­gestellt wird, dass ein Fam­i­lien­ange­höriger den Tank leerge­fahren hat. Dies hat das Lan­dessozial­gericht Baden-Würt­tem­berg (LSG) in ein­er Entschei­dung klargestellt.

Beim Tanken han­delte es sich um eine rein pri­vatwirtschaftliche Ver­rich­tung, die nicht unter dem Schutz der Wege­un­fal­lver­sicherung stand. Der Unfall hat­te sich eben nicht auf dem unmit­tel­baren Weg zur Arbeit ereignet, son­dern zu einem Zeit­punkt, als die Arbeit­nehmerin in die ent­ge­genge­set­zte Rich­tung fuhr. Auch außergewöhn­liche Umstände, die das Tanken in den geset­zlichen Unfal­lver­sicherungss­chutz gestellt hät­ten, lagen nicht vor.