Wie eine ein­mal gegebene Erlaub­nis, die Arbeit­sleis­tung vom Home­of­fice aus zu erledi­gen, ist auch deren Wider­ruf eine Ausübung des arbeit­ge­ber­seit­i­gen Direk­tion­srechts und muss daher fair und unter Berück­sich­ti­gung der Inter­essen bei­der Seit­en erfol­gen.

Das Lan­desar­beits­gericht Köln hat­te bezüglich des Direk­tion­srechts zu fol­gen­dem Sachver­halt zu entschei­den: Ein Arbeit­nehmer war seit 2017 bei einem Autozulief­er­er beschäftigt. Mit Erlaub­nis seines Arbeit­ge­bers arbeit­ete er zu 80 % im Home­of­fice. Im März 2023 beschloss die Gruppe, den für den Arbeit­nehmer bish­eri­gen Stan­dort zu schließen und wies ihn an, ab dem 1.5.2023 seine Tätigkeit an einem 500 km ent­fer­n­ten Stan­dort in Präsenz auszuüben.

Die LAG-Richter entsch­ieden zugun­sten des Arbeit­nehmers. Wird der Betrieb­s­stan­dort, dem der im Home­of­fice arbei­t­ende Arbeit­nehmer bish­er zuge­ord­net war, geschlossen und ihm ein neuer Stan­dort zugewiesen, ohne dass sich seine eigentliche Tätigkeit ändert, stellt dies allein keinen aus­re­ichen­den sach­lichen Grund dar, um die Anord­nung, kün­ftig 500 km ent­fer­nt zu arbeit­en, als fair und zumut­bar erscheinen zu lassen.