Mehrfache Kurz­erkrankun­gen eines Arbeit­nehmers pro Jahr kön­nen eine per­so­n­enbe­d­ingte Kündi­gung recht­fer­ti­gen, wenn auch weit­er­hin mit häu­fi­gen Erkrankun­gen zu rech­nen ist (neg­a­tive Gesund­heit­sprog­nose). Zusät­zlich muss die Arbeit­sun­fähigkeit zu erhe­blichen betrieblichen Beein­träch­ti­gun­gen führen und eine Inter­essen­ab­wä­gung ergeben, dass dem Arbeit­ge­ber die Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es nicht mehr zumut­bar ist.

Trat­en während der let­zten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende kün­ftige Entwick­lung des Krankheits­bildes, es sei denn, die Krankheit­en sind aus­ge­heilt.

Ein­er neg­a­tiv­en Prog­nose ste­ht nicht ent­ge­gen, wenn die Arbeit­sun­fähigkeit­szeit­en auf unter­schiedlichen Erkrankun­gen beruhen. Selb­st wenn die Krankheit­sur­sachen ver­schieden sind, kön­nen sie doch auf eine all­ge­meine Krankheit­san­fäl­ligkeit hin­deuten, die prog­nos­tisch andauert. Das gilt auch dann, wenn einzelne Erkrankun­gen – etwa Erkäl­tun­gen – aus­ge­heilt sind.

In einem vom Lan­desar­beits­gericht Meck­len­burg-Vor­pom­mern (LAG) entsch­iede­nen Fall war ein Arbeit­nehmer in den Jahren 2018 – 2022 mit Aus­nahme des ger­ingfügig abwe­ichen­den Jahres 2020 stets 40 – 44 Arbeit­stage arbeit­sun­fähig. Selb­st im Jahr 2020 beliefen sich die Fehlzeit­en auf mehr als sechs Wochen (33 Arbeit­stage).

Diese Fehlzeit­en recht­fer­ti­gen die Prog­nose, dass der Arbeit­nehmer auch kün­ftig jährlich etwa 40 Arbeit­stage aus­fall­en würde. Die LAG-Richter führten in ihrer Entschei­dung aus, dass hier die Abwä­gung der wech­sel­seit­i­gen Inter­essen nicht dazu führt, dass der Arbeit­ge­ber die mit Fehlzeit­en von rund 40 Arbeit­sta­gen je Kalen­der­jahr ver­bun­de­nen Beein­träch­ti­gun­gen hinzunehmen hat.