In der Prax­is kommt es lei­der immer wieder zu Sit­u­a­tio­nen, in denen Betrüger ver­suchen, u.a. tele­fonisch an sehr sen­si­ble Bank­dat­en zu gelan­gen. So auch in dem fol­gen­den vom Ober­lan­des­gericht Braun­schweig (OLG) am 6.1.2025 entsch­iede­nen Fall: Eine Frau unter­hielt mit ihrer Bank einen Girover­trag und authen­tifizierte sich beim Online-Bank­ing mit dem push­Tan-Ver­fahren. Bei diesem Ver­fahren wird die Auf­trags­freiga­be direkt auf dem Smart­phone oder Tablet in ein­er speziellen App durchge­führt.

An einem Tag erhielt sie einen Anruf eines ver­meintlichen Bankmi­tar­beit­ers, der ihr von einem Ver­such ein­er unberechtigten Kred­itkar­te­nan­mel­dung berichtete. Er forderte sie auf, das push­TAN-Ver­fahren durchzuführen, um die Kred­itkar­te­nan­mel­dung zu ihrem Kon­to zu löschen. Auf seine Anweisung hin wieder­holte sie diesen Vor­gang vier Mal. Er gab ihr anschließend die Auskun­ft, dass ihr Kon­to zur Sicher­heit ges­per­rt werde, sie aber mit der EC-Karte weit­er­hin zahlen kön­nte.

Von dem Kon­to der Bankkundin wur­den danach Abbuchun­gen mit­tels ein­er neu reg­istri­erten Kred­itkarte in Höhe von ca. 7.900 € vorgenom­men, die nicht von ihr autorisiert waren. Die Bank lehnte die Reg­ulierung des Schadens ab, da die Kundin – so die Bank – die Abbuchun­gen durch eine grob fahrläs­sige Freiga­be mit­tels push­TAN-Ver­fahren mitverur­sacht hat­te.

Das OLG kam zu der Entschei­dung, dass die Bankkundin keinen Schadenser­satz wegen unberechtigter Abbuchun­gen von ihrem Girokon­to ver­lan­gen kon­nte. Zwar stand ihr ein Erstat­tungsanspruch zu, da die Abbuchun­gen von ihr nicht autorisiert waren. Die Bank berief sich ihrer­seits zu Recht auf einen aufrechen­baren Gege­nanspruch, da die Frau pflichtwidrig einen von Drit­ten ini­ti­ierten Buchungsvor­gang über das push­TAN-Ver­fahren freigegeben hat­te. Aus den Sicher­heit­shin­weisen ergibt sich ein­deutig, dass Bankmi­tar­beit­er am Tele­fon niemals dazu auf­fordern, eine TAN zu nen­nen oder einen Auf­trag mit der push-TAN-App freizugeben.