In einem vom Europäis­chen Gericht­shof (EuGH) ver­han­del­ten Fall ver­weigerte ein Mobil­funkan­bi­eter ein­er Kundin den Abschluss eines Ver­trags, da ihre Bonität als nicht aus­re­ichend eingestuft wurde. Er stützte sich dafür auf eine Bonitäts­beurteilung der Kundin, die von einem auf die Erstel­lung von solchen Beurteilun­gen spezial­isierten Unternehmen automa­tisiert durchge­führt wor­den war. Der Ver­trag hätte die Kundin zu ein­er monatlichen Zahlung von 10 € verpflichtet.

Im Rah­men des daran anschließen­den Rechtsstre­its stellte das nationale Gericht recht­skräftig fest, dass das Unternehmen gegen die Daten­schutz-Grund­verord­nung (DSGVO) ver­stoßen hat­te. Es hat­te der Kundin näm­lich keine „aus­sagekräfti­gen Infor­ma­tio­nen über die involvierte Logik“ der betr­e­f­fend­en automa­tisierten Entschei­dungs­find­ung über­mit­telt. Zumin­d­est hat­te das Unternehmen nicht hin­re­ichend begrün­det, weshalb es nicht in der Lage sei, solche Infor­ma­tio­nen zu über­mit­teln.

Die EuGH-Richter entsch­ieden, dass die betrof­fene Per­son grund­sät­zlich das Recht hat, zu erfahren, wie die sie betr­e­f­fende Entschei­dung zus­tande kam. Dabei müssen das Ver­fahren und die wesentlichen ange­wandten Grund­sätze so beschrieben wer­den, dass die betrof­fene Per­son nachvol­lziehen kann, welche ihrer per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en in die Entschei­dungs­find­ung einge­flossen sind und in welch­er Weise sie ver­wen­det wur­den.

Die bloße Über­mit­tlung eines Algo­rith­mus stellt jedoch keine aus­re­ichend präzise und ver­ständliche Erläuterung dar. Um die Anforderun­gen an Trans­parenz und Nachvol­lziehbarkeit zu erfüllen, kön­nte es u.a. aus­re­ichen, die betrof­fene Per­son zu informieren, in welchem Maße eine Abwe­ichung bei den berück­sichtigten per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en zu einem anderen Ergeb­nis geführt hätte.