Nach dem Bürg­er­lichen Geset­zbuch (BGB) kann jede Ver­tragspartei das Mietver­hält­nis aus wichtigem Grund außeror­dentlich frist­los kündi­gen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn der Mieter über mehr als 2 Miet­zahlung­ster­mine hin­weg mit einem Betrag in Verzug ist, der min­destens 2 Monatsmi­eten entspricht. Der rück­ständi­ge Betrag kann sich sowohl aus der Grund­mi­ete als auch aus geschulde­ten Nebenkosten­vo­rauszahlun­gen zusam­menset­zen. Eine sog. Schon­fristregelung im BGB räumt einem zahlungsrück­ständi­gen Mieter jedoch die Gele­gen­heit ein, eine außeror­dentliche Kündi­gung unwirk­sam zu machen, indem er den voll­ständi­gen Mietrück­stand inner­halb von 2 Monat­en nach Zustel­lung der Räu­mungsklage begle­icht.

In einem vom Bun­des­gericht­shof entsch­iede­nen Fall hat­ten die Mieter für die Monate Okto­ber 2019, Jan­u­ar 2020 und Mai 2021 keine Miete gezahlt. Nach­dem die Ver­mi­eterin sie mehrmals schriftlich angemah­nt hat­te, erk­lärte sie mit Schreiben vom 8.6.2021 die frist­lose und hil­f­sweise die ordentliche Kündi­gung des Mietver­hält­niss­es wegen Zahlungsverzugs. Am 30.6.2021 glichen die Mieter die Mietrück­stände voll­ständig aus. Die BGH-Richter hat­ten nun zu entschei­den, ob die Schon­fristregelung auch für die ordentliche Kündi­gung gilt.

Sie entsch­ieden gegen die Mieter. Ein Aus­gle­ich des Mietrück­stands inner­halb der Schon­frist ver­hin­dert nur die frist­lose Kündi­gung, nicht jedoch eine ordentliche Kündi­gung, die auf densel­ben Mietrück­stand gestützt ist.