Bei einem Verkehrsun­fall mit einem bere­its vorgeschädigten Fahrzeug darf die geg­ner­ische Haftpflichtver­sicherung vom Geschädigten Nach­weise über den Vorschaden und dessen Reparatur ver­lan­gen. Solange diese Unter­la­gen nicht vorgelegt wer­den, ist die Ver­sicherung nicht verpflichtet, den Schaden zu reg­ulieren.

In einem konkreten Fall wurde nach einem Unfall ein Sachver­ständi­gengutacht­en erstellt. In der Zusam­men­fas­sung enthielt das Gutacht­en unter „Vorschä­den“ den Ein­trag „Heckschaden“. Der Sachver­ständi­ge führte hierzu Fol­gen­des aus: „Am Fahrzeug wur­den Vorschä­den fest­gestellt bzw. angegeben (siehe Zusam­men­fas­sung des Gutacht­ens). Die Instand­set­zung der fest­gestell­ten Vorschä­den erfol­gte sach- und fachgerecht.“ Unter der Über­schrift „Unrepari­erte Vorschä­den“ find­et sich der Ein­trag: „Am Fahrzeug wur­den keine unrepari­erten Vorschä­den fest­gestellt.“

Der Geschädigte ver­langte nun von der geg­ner­ischen Haftpflichtver­sicherung die Reg­ulierung des Schadens. Die Zahlung wurde ver­weigert, da die vorhan­de­nen Unter­la­gen keine ein­deutige Ermit­tlung des unfallbe­d­ingten Schadens ermöglicht­en und unklar blieb, ob es zu ein­er Über­lagerung mehrerer Schä­den gekom­men war. Daraufhin ließ der Geschädigte das Fahrzeug instand­set­zen. Die Ver­sicherung zahlte nun zwar u.a. die Gutachterkosten und die beschädigte Brille, ver­weigerte jedoch die Erstat­tung der Reparaturkosten des Fahrzeugs, solange der Nach­weis zur ord­nungs­gemäßen Besei­t­i­gung des Vorschadens fehlte.

Nach­dem der Geschädigte die entsprechen­den Unter­la­gen vor­legen kon­nte, aus denen zu erken­nen war, dass der Heckschaden sach- und fachgerecht repari­ert wurde, zahlte die Ver­sicherung.

Hin­weis: Für den Fall eines Verkehrsun­falls soll­ten daher alle Belege auf­be­wahrt wer­den, die bele­gen, dass evtl. Schä­den am Fahrzeug sach- und fachgerecht beseit­igt wur­den.