Eine Freis­tel­lung eines Arbeit­nehmers von der Verpflich­tung zur Erbringung der Arbeit­sleis­tung in Höhe von 50 Tagen im Zusam­men­hang mit ein­er Fort­bil­dungs­maß­nahme recht­fer­tigt nicht die Vere­in­barung ein­er Bindungs­dauer von 5 Jahren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeit­ge­ber im Rah­men der Fort­bil­dungs­maß­nahme zusät­zlich Stu­di­enge­bühren in nicht uner­he­blich­er Höhe trägt (hier ca. 14.000 €).

Die Richter des Lan­desar­beits­gerichts Nieder­sach­sen führten in ihrem Urteil aus, dass die vol­lzeit­ig beschäftigte Angestellte für Fort­bil­dungs­maß­nah­men unstre­it­ig an ins­ge­samt 50 Tagen von der Verpflich­tung zur Arbeit­sleis­tung bezahlt freigestellt wurde. Dies recht­fer­tigt nach der gefes­tigten Recht­sprechung eine Bindungs­dauer von 1 Jahr.

Unter Berück­sich­ti­gung der Umstände in diesem Fall, ins­beson­dere der vom Arbeit­ge­ber zusät­zlich über­nomme­nen Stu­di­enge­bühren sowie das Erre­ichen der Mas­terqual­i­fika­tion als Vorteil für die Angestellte, ist aus Sicht des Gerichts hier eine Bindungs­dauer von 2 Jahren angemessen.

Eine Aufrechter­hal­tung der Klausel mit dem abgeän­derten Inhalt ein­er noch zuläs­si­gen Dauer ist jedoch nicht möglich, da aus den Regelun­gen des Bürg­er­lichen Geset­zbuch­es ein Ver­bot der gel­tungser­hal­tenden Reduk­tion herzuleit­en ist.