Kommt es zwis­chen zwei Parteien zu einem Han­dels­geschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Abliefer­ung durch den Verkäufer zu unter­suchen und, wenn sich ein Man­gel zeigt, diesem dem Verkäufer umge­hend anzuzeigen. Unter­lässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Man­gel han­delt, der bei der Unter­suchung nicht erkennbar war.

Der Maßstab ist dabei ein objek­tiv­er, wobei Unter­schiede nach Branche, Größe des Betriebs und Art der Ware zu machen sind. Für die Pflicht zur Unter­suchung kommt es darauf an, welche Maß­nah­men im nor­malen Geschäftsablauf von einem sorgfälti­gen Kauf­mann in der jew­eili­gen Sit­u­a­tion erwartet wer­den kön­nen, um seine Gewährleis­tungsrechte zu sich­ern. Dabei müssen auch die berechtigten Inter­essen des Verkäufers berück­sichtigt wer­den.

Nicht erforder­lich ist es dabei ger­ade, dass der Käufer die Ursache des Sach­man­gels her­aus­find­et, um diesen konkret zu benen­nen. Für eine wirk­same Rüge genügt eine hin­re­ichende Konkretisierung des Man­gel­be­funds. Nicht erforder­lich ist, dass diesem über­haupt eine vor­ange­gan­gene Unter­suchung zugrunde liegt. Selb­st eine vom Käufer ins Blaue hinein erhobene Män­gel­rüge kann frist­wahrend sein.

Zur Unter­suchungs- und Rügepflicht entsch­ied das Ober­lan­des­gericht Zweibrück­en zu fol­gen­dem Sachver­halt: Ein Garten- und Land­schafts­bauer kaufte einen Anhänger und reklamierte 3 Wochen nach Aus­liefer­ung ein Auf­schaukeln des Anhängers im Fahrbe­trieb, wenn dieser nicht beladen sei. Ein sich auf­schaukel­nder Anhänger ist nicht man­gel­haft, wenn das als Man­gel gerügte Auf­schaukeln mit ein­fachen Maß­nah­men ver­hin­dert wer­den kann. Fern­er ist es einem gewerblichen Käufer zuzu­muten, inner­halb von 2 Wochen, einen Anhänger im Fahrbe­trieb mit und ohne Ladung zu prüfen.