Der Bun­des­gericht­shof (BGH) hat über die Rück­zahlung von Bankent­gel­ten entsch­ieden, die auf­grund ein­er unwirk­samen Zus­tim­mungs­fik­tion­sklausel (Inkraft­treten von Klauseln, wenn nicht aktiv wider­sprochen wird) vere­in­bart wer­den soll­ten.

Fol­gen­der Sachver­halt lag den BGH-Richtern dazu vor: Eine Sparkasse informierte den Bankkun­den im Okto­ber 2017 darüber, dass er für seine zwei Girokon­ten ab dem 1.1.2018 Kontoführungsent­gelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen hat. Daraufhin kündigte der Kunde eines der Girokon­ten. Ab dem 1.1.2018 erhob die Sparkasse die angekündigten Gebühren. Der Bankkunde stimmte diesen Änderun­gen der Bedin­gun­gen nicht aktiv zu. Die Sparkasse buchte die Ent­gelte in der Fol­gezeit vom Kon­to des Kun­den ab. Im Juli 2021 wider­sprach dieser der Erhe­bung der Ent­gelte und ver­langte die Rück­zahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobe­nen Ent­gelte in Höhe von ins­ge­samt 192 €.

Der BGH entsch­ied, dass der Bankkunde die Rück­zahlung der Kontoführungsent­gelte und des Ent­gelts für die Girokarte ver­lan­gen kann. Die fort­ge­set­zte Nutzung eines Girokon­tos stellt keine stillschweigende Zus­tim­mung zu geän­derten Ent­geltbe­din­gun­gen dar. Allein aus der Nutzung des Kon­tos lässt sich objek­tiv nicht ableit­en, dass der Kon­toin­hab­er mit den geän­derten Kon­di­tio­nen der Bank oder Sparkasse ein­ver­standen ist.

Auch der Umstand, dass der Kon­toin­hab­er die erhobe­nen Ent­gelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren wider­spruch­s­los gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Ent­gelte behal­ten darf.