Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwen­dun­gen eines Steuerpflichti­gen als Woh­nung­seigen­tümer in die Erhal­tungsrück­lage der Woh­nung­seigen­tümerge­mein­schaft (WEG) bei den Einkün­ften aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung im Ver­an­la­gungs­jahr der Ein­zahlung in die Rück­lage als Wer­bungskosten abzugs­fähig sind oder erst, wenn die WEG-Ver­wal­tung Aus­gaben aus der Rück­lage für erfol­gte Erhal­tungs­maß­nah­men tätigt. Das Finan­zamt und das erstin­stan­zliche Finanzgericht (FG) vertreten let­ztere Auf­fas­sung.

Hierge­gen hat sich der Ver­mi­eter ein­er Woh­nung mit der Revi­sion an den BFH gewen­det. Der BFH hat jedoch eben­falls entsch­ieden, dass mit der Ein­zahlung in die Instand­hal­tungsrück­lage diese noch nicht als Wer­bungskosten gel­tend gemacht wer­den kön­nen, denn die Ein­zahlung stelle keine Aufwen­dung für den Erwerb, die Sicherung und Erhal­tung der Ein­nah­men, in diesem Fall Mietein­nah­men, dar.

Der Ver­an­las­sungszusam­men­hang zu den Einkün­ften aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung trete erst mit der Ver­aus­gabung für Erhal­tungs­maß­nah­men am Gemein­schaft­seigen­tum ein.

Dieses habe sich auch nach Änderung der Recht­slage nicht geän­dert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechts­fähigkeit im Rechtsverkehr ver­fügt, also im eige­nen Namen kla­gen und verk­lagt wer­den kann. Als Folge davon ver­liert der einzelne in die Erhal­tungsrück­lage ein­zahlende Eigen­tümer zivil­rechtlich sein Eigen­tum an der Ein­zahlung.

Der BFH hat allerd­ings entsch­ieden, dass nicht die zivil­rechtliche Recht­slage hier entschei­dend ist, son­dern die wirtschaftliche Betra­ch­tungsweise. Dem­nach ver­liert der Ein­zahlende den Gegen­wert der Ein­zahlung wirtschaftlich nicht, denn z.B. bei dem Verkauf eines WEG-Anteils erstat­tet der Käufer i.d.R. mit dem Kauf­preis die Höhe der eingezahlten Rück­lage.

Außer­dem sei z.B. zum Zeit­punkt der Ein­zahlung üblicher­weise auch nicht klar, ob, wann und in welch­er Höhe die Rück­lage tat­säch­lich für steuer­rechtlich rel­e­vante Zwecke aufgewen­det werde. Durch die nachge­lagerte Besteuerung werde auch eine gezielte Steuergestal­tung durch über­höhte Instand­hal­tungsrück­la­gen ver­mieden.

Dieses Urteil des BFH bezieht sich konkret zwar auf Erhal­tungsaufwen­dun­gen, allerd­ings dürfte es auch auf die Ein­zahlung von Son­derum­la­gen in die Rück­lage anzuwen­den sein. Hierzu sollte der Rat eines Steuer­ber­aters einge­holt wer­den.

Es ist noch ein Ver­fahren des gle­ichen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht entsch­ieden wurde. In jen­em Fall geht es um die Frage, ob bilanzierende Eigen­tümer die Ein­zahlung der Erhal­tungsrück­lage als Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Sowohl die Finanzver­wal­tung als auch das erstin­stan­zliche FG gehen davon aus.

Steuerpflichtige, deren steuer­lich­es Ver­fahren auf­grund des bis­lang schweben­den gerichtlichen Ver­fahrens ruhte, müssen jet­zt mit ein­er für sie neg­a­tiv­en Entschei­dung durch die Finanzver­wal­tung rech­nen.